Wann darf ein Mitarbeiter gekündigt werden? – Voraussetzungen, Grenzen und Ihre Rechte
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Von der Kanzlei Elsner | Arbeitsrecht verständlich erklärt

Eine Kündigung ist kein Freifahrtschein
„Der Chef kann mich doch jederzeit rauswerfen" – diesen Satz hört man immer wieder. Doch er stimmt so nicht. Das deutsche Arbeitsrecht gehört zu den stärksten arbeitnehmerschützenden Systemen in Europa. Eine Kündigung ist kein einseitiger Willkürakt des Arbeitgebers, sondern ein rechtlicher Vorgang, der an klare Voraussetzungen geknüpft ist.
Ob und wann ein Mitarbeiter überhaupt gekündigt werden darf, hängt von mehreren Faktoren ab: Wie lange besteht das Arbeitsverhältnis? Wie groß ist der Betrieb? Liegt ein anerkannter Kündigungsgrund vor? Wurde die richtige Form eingehalten? Und: Gehört der Mitarbeiter zu einer besonders geschützten Personengruppe?
Dieser Beitrag gibt Ihnen eine vollständige Antwort auf all diese Fragen – klar, praxisnah und rechtlich fundiert. Die Kanzlei Elsner in Hagen berät Arbeitnehmer im gesamten Ruhrgebiet und in NRW, wenn eine Kündigung auf dem Tisch liegt.
Grundvoraussetzung: Formelle Anforderungen an jede Kündigung
Bevor überhaupt inhaltliche Fragen geprüft werden, muss eine Kündigung formell korrekt sein. Fehler an dieser Stelle machen die Kündigung unwirksam – unabhängig davon, ob ein Grund vorliegt.
Schriftformgebot (§ 623 BGB)
Eine Kündigung muss zwingend schriftlich erfolgen – mit eigenhändiger Unterschrift auf Papier. Eine Kündigung per E-Mail, WhatsApp, SMS oder mündlich ist rechtlich nichtig. Das Arbeitsverhältnis läuft dann unverändert weiter, selbst wenn der Mitarbeiter bereits zu Hause sitzt und denkt, er sei entlassen.
Zugang der Kündigung
Die Kündigung wird erst wirksam, wenn sie dem Arbeitnehmer zugegangen ist – das heißt, wenn sie so in seinen Machtbereich gelangt ist, dass er unter normalen Umständen Kenntnis nehmen kann. Ein Brief im Briefkasten am Abend gilt in der Regel erst am nächsten Werktag als zugegangen. Das Datum des Zugangs ist entscheidend, weil es die Dreiwochenfrist für die Kündigungsschutzklage in Gang setzt.
Unterschrift einer berechtigten Person
Die Kündigung muss von einer vertretungsberechtigten Person unterzeichnet sein – Geschäftsführer, Prokurist oder eine ausdrücklich bevollmächtigte Person wie ein Personalleiter. Fehlt die Vollmacht und weist der Arbeitnehmer die Kündigung unverzüglich zurück, kann auch das zur Unwirksamkeit führen.
Schritt 1: Gilt das Kündigungsschutzgesetz?
Der wichtigste erste Prüfschritt: Greift das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) überhaupt? Nur wenn das der Fall ist, braucht der Arbeitgeber einen sachlichen Kündigungsgrund, der sozial gerechtfertigt ist.
Das KSchG gilt, wenn beide folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
1. Wartezeit: Das Arbeitsverhältnis besteht länger als sechs Monate ununterbrochen (§ 1 Abs. 1 KSchG). In der Probezeit – sofern sie nicht länger als sechs Monate dauert – kann der Arbeitgeber also ohne besonderen Grund kündigen.
2. Betriebsgröße: Im Betrieb sind mehr als zehn Arbeitnehmer (in Vollzeit, ohne Auszubildende) beschäftigt. Teilzeitkräfte werden dabei anteilig berücksichtigt (§ 23 KSchG). In sogenannten Kleinbetrieben mit zehn oder weniger Mitarbeitern gilt das KSchG nicht.
Situation | KSchG anwendbar? |
Arbeitsverhältnis unter 6 Monaten | ❌ Nein |
Betrieb mit ≤ 10 Mitarbeitern | ❌ Nein |
Arbeitsverhältnis > 6 Monate + > 10 Mitarbeiter | ✅ Ja |
Wichtig: Auch wenn das KSchG nicht gilt, ist der Arbeitgeber nicht vollkommen frei. Eine Kündigung darf in keinem Fall willkürlich, sittenwidrig oder diskriminierend sein – diese Schutzgrenzen gelten immer.
Schritt 2: Liegt ein anerkannter Kündigungsgrund vor?
Greift das KSchG, muss die Kündigung sozial gerechtfertigt sein. Das setzt einen der drei gesetzlich anerkannten Kündigungsgründe nach § 1 KSchG voraus.
1. Personenbedingte Kündigung
Der Grund liegt in der Person des Arbeitnehmers – nicht in einem Fehlverhalten, sondern in Umständen, die die Arbeitsfähigkeit dauerhaft beeinträchtigen.
Typische Fallkonstellationen:
Langanhaltende oder häufig wiederkehrende Erkrankung, bei der eine negative Zukunftsprognose besteht und der Betrieb erheblich beeinträchtigt wird
Verlust einer beruflich notwendigen Erlaubnis – z. B. Fahrerlaubnis beim Berufskraftfahrer oder Approbation beim Arzt
Fehlende oder weggefallene Qualifikation, die für die Tätigkeit unerlässlich ist
Untersuchungshaft oder Freiheitsstrafe, die eine Beschäftigung dauerhaft unmöglich macht
Besonderheit Kündigung wegen Krankheit: Dies ist ein häufiges Thema und gleichzeitig eines der am stärksten überschätzten Kündigungsrechte von Arbeitgebern. Die Rechtsprechung verlangt eine dreistufige Prüfung: negative Zukunftsprognose, erhebliche betriebliche Beeinträchtigung und eine Interessenabwägung, bei der der Betrieb überwiegen muss. Viele krankheitsbedingte Kündigungen scheitern genau hier.
2. Verhaltensbedingte Kündigung
Der Grund liegt in einem schuldhaften Verstoß des Arbeitnehmers gegen seine arbeitsvertraglichen Pflichten.
Typische Beispiele:
Unentschuldigtes Fehlen oder beharrliche Arbeitsverweigerung
Verstöße gegen Dienstanweisungen trotz Abmahnung
Arbeitszeitbetrug oder Manipulation der Zeiterfassung
Diebstahl, Unterschlagung oder Betrug zum Nachteil des Arbeitgebers
Beleidigungen oder tätliche Angriffe gegen Kollegen oder Vorgesetzte
Sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz
Weitergabe von Betriebsgeheimnissen
Das Abmahnungsgebot: Bei der Mehrzahl verhaltensbedingter Kündigungen muss der Arbeitgeber zunächst abmahnen, bevor er kündigen darf. Die Abmahnung muss das konkrete Fehlverhalten benennen, eine Verhaltensänderung einfordern und für den Wiederholungsfall die Kündigung androhen. Fehlt eine erforderliche Abmahnung, ist die Kündigung in der Regel unwirksam – egal wie berechtigt der Vorwurf inhaltlich sein mag.
Nur bei besonders schwerwiegenden Verstößen – Diebstahl, körperliche Gewalt, schwerer Vertrauensbruch – kann auf eine Abmahnung verzichtet werden.
3. Betriebsbedingte Kündigung
Der Grund liegt außerhalb der Person des Arbeitnehmers – der Arbeitsplatz fällt aus betrieblichen oder wirtschaftlichen Gründen weg.
Typische Fallkonstellationen:
Auftragsrückgang und wirtschaftliche Schwierigkeiten des Unternehmens
Betriebsschließung oder Standortverlagerung
Rationalisierung, Automatisierung oder Umstrukturierung
Outsourcing von Unternehmensbereichen
Dreifache Anforderung an den Arbeitgeber:
Dringendes betriebliches Erfordernis: Es muss eine unternehmerische Entscheidung vorliegen, die zum Wegfall des konkreten Arbeitsplatzes führt. Das Gericht prüft zwar nicht die Sinnhaftigkeit der Entscheidung, aber ob der Arbeitsplatzbedarf tatsächlich dauerhaft entfallen ist.
Keine anderweitige Beschäftigungsmöglichkeit: Vor der Kündigung muss der Arbeitgeber prüfen, ob der Mitarbeiter im Betrieb oder Unternehmen anders eingesetzt werden kann – auch auf einem freien Arbeitsplatz mit geringerer Entlohnung.
Korrekte Sozialauswahl: Gibt es mehrere vergleichbare Arbeitnehmer, muss der Arbeitgeber nach sozialen Gesichtspunkten auswählen, wen er entlässt. Maßgeblich sind: Betriebszugehörigkeit, Lebensalter, Unterhaltspflichten (Kinder, Ehepartner) und Schwerbehinderung. Eine fehlerhafte Sozialauswahl ist einer der häufigsten Gründe, warum betriebsbedingte Kündigungen vor Gericht scheitern.
Schritt 3: Wurde der Betriebsrat ordnungsgemäß beteiligt?
Existiert in dem Unternehmen ein Betriebsrat, ist seine Beteiligung vor jeder Kündigung zwingend vorgeschrieben (§ 102 BetrVG). Der Betriebsrat muss vor Ausspruch der Kündigung angehört werden und hat je nach Kündigungsart unterschiedliche Fristen zur Stellungnahme.
Eine Kündigung ohne oder mit fehlerhafter Betriebsratsanhörung ist unwirksam – und zwar unabhängig davon, ob der Kündigungsgrund selbst berechtigt wäre. Das ist in der Praxis einer der effektivsten Hebel im Kündigungsschutzverfahren: Selbst wenn der Arbeitnehmer inhaltlich wenig entgegenzusetzen hätte, kann eine formell fehlerhafte Anhörung die gesamte Kündigung zu Fall bringen.
Schritt 4: Besteht ein besonderer Kündigungsschutz?
Für bestimmte Personengruppen gelten erhöhte Hürden oder sogar ein absolutes Kündigungsverbot. Der Arbeitgeber muss vor jeder Kündigung prüfen, ob ein solcher Sonderschutz besteht.
Schwangere und Mütter im Mutterschutz
Nach § 17 MuSchG besteht während der Schwangerschaft und bis vier Monate nach der Entbindung ein grundsätzliches Kündigungsverbot. Eine Kündigung ist nur mit vorheriger behördlicher Zustimmung (zuständige Aufsichtsbehörde) zulässig, und nur in Ausnahmefällen. Wichtig: Der Schutz gilt auch, wenn der Arbeitgeber von der Schwangerschaft noch nichts wusste – sofern die Arbeitnehmerin die Schwangerschaft nach Erhalt der Kündigung unverzüglich mitteilt.
Elternzeit
Während der Elternzeit gilt ein besonderer Kündigungsschutz nach § 18 BEEG. Er beginnt frühestens acht Wochen vor dem Beginn der Elternzeit und endet mit deren Ablauf. Eine Kündigung in dieser Zeit ist nur mit ausdrücklicher behördlicher Genehmigung möglich.
Schwerbehinderte Menschen
Arbeitnehmer mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 (oder einem Gleichstellungsbescheid) genießen nach § 168 SGB IX besonderen Kündigungsschutz. Eine Kündigung ist nur nach vorheriger Zustimmung des Integrationsamts möglich – und das gilt sowohl für ordentliche als auch außerordentliche Kündigungen (nach fünfjähriger Betriebszugehörigkeit).
Betriebsratsmitglieder und weitere Mandatsträger
Mitglieder des Betriebsrats, der Jugend- und Auszubildendenvertretung sowie des Wahlvorstands genießen während ihrer Amtszeit und für ein Jahr danach einen außerordentlichen Kündigungsschutz. Eine ordentliche Kündigung ist nahezu ausgeschlossen; eine fristlose Kündigung nur mit Zustimmung des Betriebsrats möglich.
Auszubildende nach der Probezeit
Nach Ablauf der Probezeit (maximal vier Monate) kann ein Ausbildungsverhältnis vom Ausbilder nur noch aus wichtigem Grund fristlos gekündigt werden. Eine ordentliche Kündigung ist ausgeschlossen.
Datenschutzbeauftragte
Interne Datenschutzbeauftragte genießen ebenfalls einen besonderen Kündigungsschutz – eine ordentliche Kündigung ist unzulässig, solange sie diese Funktion ausüben und ein Jahr danach.
Wann ist eine fristlose Kündigung erlaubt?
Eine besondere Kategorie ist die außerordentliche (fristlose) Kündigung nach § 626 BGB. Sie setzt voraus, dass ein „wichtiger Grund" vorliegt – also eine Pflichtverletzung von solcher Schwere, dass dem Arbeitgeber selbst die Einhaltung der Kündigungsfrist nicht mehr zugemutet werden kann.
Klassische Fallbeispiele: Diebstahl, schwerwiegender Vertrauensbruch, tätlicher Angriff, hartnäckige Arbeitsverweigerung.
Wichtig: Der Arbeitgeber muss die fristlose Kündigung innerhalb von zwei Wochen aussprechen, nachdem er vom Kündigungsgrund Kenntnis erlangt hat (§ 626 Abs. 2 BGB). Wer diese Frist versäumt, verliert das Recht zur fristlosen Kündigung – dauerhaft.
Was passiert, wenn der Arbeitgeber diese Regeln nicht beachtet?
Eine Kündigung, die eine oder mehrere der genannten Anforderungen nicht erfüllt, ist unwirksam. Sie beendet das Arbeitsverhältnis nicht – es läuft rechtlich fort, als hätte die Kündigung nie stattgefunden.
Um diese Unwirksamkeit geltend zu machen, muss der Arbeitnehmer innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung Kündigungsschutzklage beim zuständigen Arbeitsgericht einreichen (§ 4 KSchG). Diese Frist ist absolut: Wer sie versäumt, verliert in der Regel das Recht auf gerichtliche Überprüfung – selbst wenn die Kündigung inhaltlich eklatant rechtswidrig war.
Übersicht: Wann darf ein Mitarbeiter gekündigt werden?
Kriterium | Was der Arbeitgeber beachten muss |
Form | Schriftlich, eigenhändig unterschrieben |
Zugang | Nachweisbar beim Arbeitnehmer eingegangen |
Unterschrift | Von berechtigter Person |
KSchG (> 6 Monate + > 10 MA) | Sozial gerechtfertigter Kündigungsgrund erforderlich |
Verhaltensbedingt | In der Regel vorherige Abmahnung erforderlich |
Betriebsbedingt | Korrekte Sozialauswahl erforderlich |
Betriebsrat vorhanden | Ordnungsgemäße Anhörung zwingend |
Sonderkündigungsschutz | Behördliche Zustimmung oder Ausnahme erforderlich |
Fristlose Kündigung | Wichtiger Grund + Zweiwochenfrist |
Fazit: Vieles spricht für eine Prüfung – und die Zeit läuft
Eine Kündigung ist selten so einfach, wie sie auf den ersten Blick erscheint. Hinter dem kurzen Schreiben stecken formelle Anforderungen, inhaltliche Begründungspflichten, Beteiligungsrechte und Sonderschutzmechanismen, die gemeinsam darüber entscheiden, ob eine Kündigung rechtlich Bestand hat.
Was viele Arbeitnehmer nicht wissen: In der Praxis weisen viele Kündigungen Mängel auf – fehlende Abmahnungen, fehlerhafte Sozialauswahl, eine nicht ordnungsgemäß beteiligte Betriebsratsanhörung. Wer seine Kündigung nicht überprüfen lässt, verschenkt möglicherweise erhebliche Ansprüche.
Die Kanzlei Elsner in Hagen prüft Ihre Kündigung schnell und kompetent – und gibt Ihnen eine klare Einschätzung, ob und wie Sie rechtlich vorgehen können.
Dreiwochenfrist läuft – jetzt Kündigung prüfen lassen
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Dieser Beitrag dient der allgemeinen rechtlichen Information und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Für Ihre konkrete Situation empfehlen wir ein persönliches Gespräch mit einem Fachanwalt für Arbeitsrecht.




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