Was sind gesetzlich anerkannte Kündigungsgründe?
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Von der Kanzlei Elsner | Arbeitsrecht fundiert erklärt

Nicht jede Kündigung ist automatisch wirksam
„Wir müssen uns leider von Ihnen trennen" – dieser Satz löst bei den meisten Arbeitnehmern zunächst Schock und Verunsicherung aus. Doch viele wissen nicht: Eine Kündigung ist in Deutschland nicht einfach so möglich. Sobald das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) greift, muss der Arbeitgeber einen gesetzlich anerkannten Kündigungsgrund vorweisen können – sonst ist die Kündigung unwirksam.
Das deutsche Arbeitsrecht kennt klar definierte Kategorien von Kündigungsgründen. Wer diese kennt, kann besser einschätzen, ob die eigene Kündigung rechtmäßig ist – und ob sich eine Kündigungsschutzklage lohnt.
Dieser Beitrag gibt einen vollständigen Überblick über die gesetzlich anerkannten Kündigungsgründe. Die Kanzlei Elsner in Hagen prüft für Arbeitnehmer im Ruhrgebiet und ganz NRW, ob eine erhaltene Kündigung diesen Anforderungen tatsächlich standhält.
Wann braucht eine Kündigung überhaupt einen Grund?
Bevor wir zu den Gründen kommen, eine wichtige Vorfrage: Nicht jede Kündigung muss begründet sein. Das Kündigungsschutzgesetz gilt nur, wenn:
das Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate ununterbrochen besteht (sogenannte Wartezeit), und
der Betrieb regelmäßig mehr als zehn Arbeitnehmer in Vollzeit beschäftigt (§ 23 KSchG)
Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt – etwa in der Probezeit oder in einem Kleinbetrieb – kann der Arbeitgeber grundsätzlich ohne Angabe von Gründen kündigen. Auch dann gelten aber Mindestschutzrechte wie das Maßregelungsverbot oder der Schutz vor sittenwidriger Kündigung.
Greift das KSchG, muss die Kündigung sozial gerechtfertigt sein – und dafür gibt es genau drei anerkannte Kategorien von Gründen.
Die drei gesetzlich anerkannten Kündigungsgründe nach § 1 KSchG
1. Personenbedingte Kündigungsgründe
Bei der personenbedingten Kündigung liegt der Grund in der Person des Arbeitnehmers – nicht in einem schuldhaften Verhalten, sondern in Umständen, die der Arbeitnehmer oft nicht beeinflussen kann.
Typische Beispiele:
Häufige oder lang andauernde Krankheit: Wenn die gesundheitliche Situation eine ordnungsgemäße Erfüllung der Arbeitspflicht dauerhaft unmöglich macht
Verlust einer notwendigen Erlaubnis: Z. B. Entzug der Fahrerlaubnis bei einem Berufskraftfahrer oder der Approbation bei medizinischem Personal
Mangelnde Eignung: Wenn der Arbeitnehmer die notwendigen Fähigkeiten für die Tätigkeit nachweislich nicht (mehr) besitzt
Verbüßung einer Haftstrafe, die eine Erbringung der Arbeitsleistung unmöglich macht
Wichtig bei krankheitsbedingter Kündigung: Die Rechtsprechung verlangt eine dreistufige Prüfung:
Negative Gesundheitsprognose: Es muss zu erwarten sein, dass die Erkrankung anhält oder sich wiederholt.
Erhebliche betriebliche Beeinträchtigung: Die Fehlzeiten müssen den Betrieb spürbar belasten – wirtschaftlich oder organisatorisch.
Interessenabwägung: Es muss geprüft werden, ob dem Arbeitgeber die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unter Abwägung aller Umstände zumutbar ist.
Diese hohen Hürden bedeuten: Eine Kündigung „nur" wegen Krankheit ist in den seltensten Fällen ohne Weiteres wirksam. Viele krankheitsbedingte Kündigungen scheitern bereits an der ersten oder zweiten Stufe.
2. Verhaltensbedingte Kündigungsgründe
Hier liegt der Grund im schuldhaften Verhalten des Arbeitnehmers – also in einem Verstoß gegen arbeitsvertragliche Pflichten.
Typische Beispiele:
Unentschuldigtes Fehlen oder wiederholte Verspätungen
Schlechtleistung, die trotz Hinweis nicht verbessert wird
Verstoß gegen Weisungen des Arbeitgebers
Diebstahl, Unterschlagung oder Betrug zulasten des Arbeitgebers
Beleidigungen gegenüber Vorgesetzten oder Kollegen
Private Internetnutzung trotz ausdrücklichem Verbot
Verstoß gegen Wettbewerbsverbote während des laufenden Arbeitsverhältnisses
Die Abmahnung als zentrale Voraussetzung:
Bei den meisten verhaltensbedingten Kündigungsgründen ist eine vorherige Abmahnung zwingend erforderlich. Der Grundgedanke: Der Arbeitnehmer soll die Chance erhalten, sein Verhalten zu korrigieren, bevor die einschneidendste Maßnahme – die Kündigung – ergriffen wird.
Eine Abmahnung muss:
das konkrete Fehlverhalten klar benennen
eine Verhaltensänderung einfordern
mit der Androhung einer Kündigung für den Wiederholungsfall verbunden sein
Fehlt eine erforderliche Abmahnung, ist die darauf gestützte Kündigung in der Regel unwirksam – selbst wenn das Fehlverhalten tatsächlich vorlag.
Ausnahme: Bei besonders schwerwiegenden Pflichtverletzungen (z. B. Diebstahl, tätlicher Angriff, sexuelle Belästigung) kann auf eine Abmahnung verzichtet werden, da der Arbeitgeber hier nicht mit einer Verhaltensänderung rechnen muss und das Vertrauensverhältnis sofort und nachhaltig zerstört ist.
3. Betriebsbedingte Kündigungsgründe
Bei der betriebsbedingten Kündigung liegt der Grund außerhalb der Person des Arbeitnehmers – im Unternehmen selbst. Der Arbeitsplatz fällt weg, ohne dass den Arbeitnehmer ein Vorwurf trifft.
Typische Beispiele:
Auftragsrückgang und wirtschaftliche Schwierigkeiten
Betriebsschließung oder Standortverlagerung
Rationalisierung und Automatisierung von Arbeitsabläufen
Outsourcing von Unternehmensbereichen
Umstrukturierung mit Wegfall bestimmter Stellen
Voraussetzungen für eine wirksame betriebsbedingte Kündigung:
Dringende betriebliche Erfordernisse: Es muss eine unternehmerische Entscheidung vorliegen, die zum Wegfall des konkreten Arbeitsplatzes führt.
Keine anderweitige Beschäftigungsmöglichkeit: Der Arbeitgeber muss prüfen, ob der Arbeitnehmer an anderer Stelle im Betrieb (auch zu schlechteren Konditionen) weiterbeschäftigt werden kann.
Korrekte Sozialauswahl: Gibt es mehrere vergleichbare Arbeitnehmer, muss der Arbeitgeber nach sozialen Gesichtspunkten auswählen, wem gekündigt wird – berücksichtigt werden:
Betriebszugehörigkeit
Lebensalter
Unterhaltspflichten
Schwerbehinderung
Eine fehlerhafte Sozialauswahl ist einer der häufigsten Gründe, warum betriebsbedingte Kündigungen vor Gericht scheitern. Wurde z. B. ein junger, kurz beschäftigter Mitarbeiter ohne Unterhaltspflichten weiterbeschäftigt, während ein langjähriger Mitarbeiter mit Familie gekündigt wurde, ist die Auswahl in der Regel angreifbar.

Was KEIN anerkannter Kündigungsgrund ist
Genauso wichtig wie die anerkannten Gründe sind die Fälle, in denen eine Kündigung unwirksam ist, weil kein zulässiger Grund vorliegt oder gegen gesetzliche Schutzvorschriften verstoßen wird:
Diskriminierende Kündigung: Wegen Geschlecht, Alter, Herkunft, Religion, sexueller Orientierung oder Behinderung (Verstoß gegen das AGG)
Kündigung wegen Schwangerschaft: Während der Schwangerschaft und bis vier Monate nach der Entbindung besteht grundsätzlich ein Kündigungsverbot
Kündigung wegen Inanspruchnahme von Elternzeit
Maßregelung: Kündigung, weil der Arbeitnehmer in zulässiger Weise seine Rechte ausgeübt hat (z. B. eine Beschwerde eingereicht oder ein Gerichtsverfahren angestrengt hat) – das ist nach § 612a BGB ausdrücklich verboten
Kündigung wegen Betriebsratstätigkeit
Willkürliche Kündigung ohne nachvollziehbaren Grund, wenn das KSchG anwendbar ist
Solche Kündigungen sind nicht nur sozial ungerechtfertigt, sondern oft sogar nichtig – mit besonders guten Erfolgsaussichten vor dem Arbeitsgericht.
Sonderfall: Die außerordentliche (fristlose) Kündigung
Neben den drei Kategorien der ordentlichen Kündigung gibt es die außerordentliche Kündigung nach § 626 BGB, die einen „wichtigen Grund" voraussetzt – also eine Pflichtverletzung von solcher Schwere, dass dem Kündigenden die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann.
Diese Kategorie steht außerhalb der „klassischen" drei KSchG-Gründe, überschneidet sich inhaltlich aber meist mit besonders schweren verhaltensbedingten Verstößen. Mehr dazu finden Sie in unserem ausführlichen Beitrag zur fristlosen Kündigung.
Wie erkenne ich, ob meine Kündigung einen anerkannten Grund hat?
Als betroffener Arbeitnehmer stellen sich typischerweise folgende Fragen:
Wurde mir der Kündigungsgrund mitgeteilt? – Im Kündigungsschreiben selbst muss der Grund nicht zwingend stehen, wird aber im Klageverfahren offengelegt.
Wurde ich vorher abgemahnt (bei verhaltensbedingten Vorwürfen)? – Falls nicht, ist die Kündigung oft angreifbar.
Bin ich besonders geschützt (Schwangerschaft, Schwerbehinderung, Betriebsratsamt)? – Dann gelten erhöhte formale Hürden.
Wurde eine Sozialauswahl durchgeführt (bei betriebsbedingter Kündigung)? – Falls Kollegen in vergleichbarer Position weiterbeschäftigt wurden, lohnt sich eine genaue Prüfung.
Wurde der Betriebsrat angehört (falls vorhanden)? – Eine fehlende oder fehlerhafte Anhörung macht die Kündigung unwirksam.
Diese Fragen lassen sich oft nicht eindeutig allein beantworten – eine anwaltliche Prüfung innerhalb der Dreiwochenfrist für die Kündigungsschutzklage ist hier entscheidend.
Fazit: Kündigungsgründe genau prüfen lohnt sich
Eine Kündigung ist kein Freibrief für den Arbeitgeber. Das deutsche Arbeitsrecht verlangt klar definierte, gesetzlich anerkannte Gründe – personenbedingt, verhaltensbedingt oder betriebsbedingt – und stellt hohe formale wie inhaltliche Anforderungen. In der Praxis scheitern viele Kündigungen genau an diesen Hürden: einer fehlenden Abmahnung, einer fehlerhaften Sozialauswahl oder einer unzureichenden Interessenabwägung.
Wer eine Kündigung erhalten hat, sollte sie deshalb nicht einfach hinnehmen, sondern zeitnah rechtlich prüfen lassen. Die Kanzlei Elsner in Hagen unterstützt Arbeitnehmer im gesamten Ruhrgebiet dabei, ihre Kündigung fundiert einzuschätzen und ihre Rechte konsequent durchzusetzen.
Lassen Sie Ihre Kündigung jetzt prüfen
Sie haben eine Kündigung erhalten und sind sich unsicher, ob ein anerkannter Grund vorliegt?
Warten Sie nicht zu lange – die Klagefrist von drei Wochen läuft ab Zugang der Kündigung.
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Dieser Beitrag dient der allgemeinen rechtlichen Information und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Für Ihre konkrete Situation empfehlen wir ein persönliches Gespräch mit einem Fachanwalt für Arbeitsrecht.




Ein wirklich aufschlussreicher Beitrag, vielen Dank dafür! Ich muss sagen, ich habe schon länger nach einer klaren Erklärung zu den gesetzlich anerkannten Kündigungsgründen gesucht, und dieser Artikel trifft den Nagel auf den Kopf. Besonders die Unterscheidung zwischen personen- und verhaltensbedingten Gründen ist mir im Gedächtnis geblieben. Das deckt sich auch mit meinen eigenen Erfahrungen, wo die Abgrenzung manchmal gar nicht so einfach war. Ich finde es toll, dass Sie dieses Thema so fundiert beleuchten. Ich frage mich, ob Sie auch einen Folgeartikel planen, der sich vielleicht noch tiefer mit der praktischen Anwendung beschäftigt, insbesondere wenn es um die rechtlichen Aspekte geht. Gibt es vielleicht noch weitere Bereiche, die von der aktuellen Gesetzgebung besonders gut abgedeckt werden oder wo es noch…