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VERTRAGSRECHT

Ihr Anwalt für Vertragsrecht in Hagen und Umgebung

Allgemeines über Vertragsrecht

Das Vertragsrecht betrifft eine Vielzahl von alltäglichen Lebenssachverhalten. Zwar steht es den Vertragsparteien nach dem Grundsatz der Privatautonomie frei, sich über den Inhalt ihrer Verträge zu einigen und beliebig Vereinbarungen zu treffen. Trotzdem müssen die gesetzlichen Grenzen des Zivilrechts, des Strafrechts und des Öffentlichen Rechts eingehalten werden, denn Verstöße gegen das Gesetz oder die guten Sitten sind unwirksam und führen zur Nichtigkeit des gesamten Vertrags. Die Unwirksamkeit einer vertraglichen Abrede kann sich weiterhin daraus ergeben, dass eine Partei unwirksame Allgemeine Vertragsbedingungen (AGB) gestellt hat.

Häufige Vertragsformen des täglichen Lebens sind:

  • Arbeitsvertrag

  • Mietvertrag (Wohn- und Gewerbemietverträge)

  • Gesellschaftsvertrag

  • Kaufvertrag über Autos u.s.w.

  • Werkvertrag (Reparaturen, Handwerkerleistungen u.s.w.)

  • Schenkungsvertrag

  • Reisevertrag

  • Erbvertrag

  • Leasingvertrag

  • Online-Verträge bei eBay

  • Fitnessstudiovertrag

Wir helfen Ihnen hier gerne bei der vertraglichen Prüfung Ihrer Angelegenheiten. Insbesondere bei Abschluss eines Mietvertrages, Arbeitsvertrages oder Gesellschaftsvertrages, empfiehlt sich eine sorgfältige Prüfung, ob alle wesentlichen Punkte tatsächlich geregelt sind. Gerade bei Langzeitverträgen - wie zum Beispiel bei Gewerbemietverträgen - gilt es, besonders behutsam zu sein. Nicht selten drohen Streit und Schadensersatzansprüche, wenn die Parteien sich nicht klar und deutlich über einzelne Regelungen verständigen. Kommt es trotzdem zu Streitigkeiten zwischen den Vertragspartnern, weil wesentliche Aspekte bei Vertragsschluss übersehen oder nicht bedacht wurden oder Vertragspflichten nicht eingehalten werden, beraten und vertreten wir Sie hinsichtlich der Lösung vom Vertrag und setzen Ihre vertraglichen Ansprüche außergerichtlich und gerichtlich für Sie durch.

Unterzeichnen eines Vertrages
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Widerruf von Verträgen

I. Widerruf von Darlehensverträgen (sog. "Widerrufs-Joker)

Was bedeutet „Widerrufs-Joker“?

Nach einer Studie der Verbraucherzentralen sind zwei Drittel aller Darlehensverträge hinsichtlich der Widerrufsbelehrung fehlerhaft, da diese nicht den gesetzlichen Anforderungen entspricht. Folge ist, dass die Widerrufsfrist nicht zu laufen beginnt und die Verbraucher auch noch nach Jahren ihren Darlehensvertrag widerrufen können. Dies wird umgangssprachlich auch als „Widerrufs-Joker“ bezeichnet. Aufgrund einer Gesetzesänderung ist jedoch ein Widerruf nur noch von Immobiliendarlehensverträgen möglich, die nach dem 10.06.2010 abgeschlossen wurden.

Welche Vorteile hat ein Widerruf?

Wer seine alte Finanzierung widerrufen kann, hat die Möglichkeit, durch eine Anschlussfinanzierung, also durch die Aufnahme eines neuen Darlehens, vom aktuellen Rekordtief der Zinsen zu profitieren. Eine Vorfälligkeitsentschädigung wird nicht fällig.

Wie viel Geld kann ich sparen?

Dies ist davon abhängig, welcher konkrete Zins zwischen dem Verbraucher und der Bank vereinbart wurde und welcher Zins im Rahmen der Anschlussfinanzierung nach einem Widerruf erreicht werden kann. Dies lässt sich bei der Vorabprüfung einer Anschlussfinanzierung ermitteln.

Wie verhält man sich am besten?

Der Verbraucher sollte seinen Darlehensvertrag von einem auf diesem Gebiet erfahrenen Rechtsanwalt prüfen lassen. Unsere Kanzlei bietet hier eine kostenlose Vorabprüfung an.

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Was ist, wenn der Darlehensvertrag bereits ausgelaufen ist oder vor Ablauf der Vertragslaufzeit abgelöst wurde?

Auch hier lohnt es sich, überprüfen zu lassen, ob ein Widerruf möglich ist. Da die Bank unter Umständen im Falle des Widerrufs verpflichtet ist, die bereits geleisteten Raten verzinslich an den Verbraucher zurückzuerstatten und der Verbraucher lediglich verpflichtet ist, das ihm zur Verfügung gestellte Darlehen nur zum marktüblichen Zins zurückzuzahlen, kann sich hier bereits ein finanzieller Vorteil ergeben, der unter Umständen mehrere Tausend Euro bedeuten kann. Für den Fall, dass das Darlehen gegen eine Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung vorzeitig abgelöst wurde, besteht unter Umständen die Möglichkeit, diese Zahlung zurückzufordern.

Wie hoch sind die Anwaltskosten? Übernimmt unter Umständen eine Rechtsschutzversicherung die Anwaltskosten?

Die Höhe der Anwaltskosten bemisst sich bei Erklärung und Durchsetzung des Widerrufes entweder nach den gesetzlichen Gebühren oder erfolgt gegen Vereinbarung eines Honorars. Genauere Informationen sind meist erst nach Durchsicht der Vertragsunterlagen möglich. Besteht eine Rechtsschutzversicherung, so besteht die Möglichkeit, dass diese die Kosten übernimmt. Hierfür ist eine sog. Deckungsanfrage mit dem Ziel der Deckungszusage erforderlich. Hier gilt es jedoch, einiges zu beachten, insbesondere für den Bereich des Widerrufes von Darlehensverträgen.

Image by Josh Appel

II. Widerruf von Autokredit- /Leasingverträgen

Heutzutage sind beinahe fast 50 % aller Fahrzeuge geleast oder finanziert. Bei unserer täglichen Arbeit lässt sich sehr oft feststellen, dass die zugrunde liegenden Verträge fehlerhaft sind. Dies betrifft insbesondere Kredit- und Leasing­verträge von Auto­banken.

Dies kann dazu führen, dass die jeweiligen Käufer, die ihr Fahrzeug nach dem 10. Juni 2010 geleast oder gekauft haben, diesen Vertrag zeitlich unbeschränkt widerrufen können. Man muss hier allerdings als Verbraucher gehandelt haben.

Image by Olav Tvedt

Was kann dies zur Folge haben und was ist der Vorteil?

Die Folge eines Widerrufes des Finanzierungs- oder Leasingvertrages ist deren Rückabwicklung. Sie können das Fahrzeug gegen Rückerstattung der Anzahlung und Raten zurückgeben.

In diesem Zusammenhang ist allerdings streitig, ob der Käufer für die gefahrenen Kilometer eine Nutzungsentschädigung zahlen muss.

Bei Verträgen vor dem 13.06.2014 dürfte dies wohl gelten. Nunmehr existiert eine Entscheidung des LG Ravens­burg, wonach Verbraucher, die den jeweiligen Vertrag ab dem 13.06.2014 abgeschlossen haben, keinen Ausgleich für den Wert­verlust oder eine Entschädigung für gefahrene Kilo­meter zahlen müssen. Lediglich die Kreditzinsen seien zu bezahlen. Ob diese Entscheidung eine Trendwende auslöst, bleibt abzuwarten.

Weitere Chance für Besitzer von Dieselfahrzeugen

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III. Widerruf von Lebensversicherungen

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in mehreren Urteilen entschieden, dass viele Lebensversicherungen im Hinblick auf das Widerspruchsrecht fehlerhaft waren, sodass die Versicherungsnehmer ihre alten Verträgen auch heute noch widersprechen können. 

Der Gesetzgeber hat hier keine Frist eingeführt, zu der das Widerspruchsrecht im Falle eines Fehlers erlischt.

Welche Verträge sind betroffen?

Insbesondere sind Verträge betroffen, die nach dem sog. Policen-Modell abgeschlossen wurden. Der Zeitraum betrifft Verträge, die zwischen dem 29. Juli 1994 und dem 31. Dezember 2007 abgeschlossen wurden.

Warum widersprechen und nicht kündigen?

Bei einem Widerspruch muss der Versicherer regelmäßig wesentlich mehr zurückzahlen als im Fall einer Kündigung. Es kommt hier zur Rückabwicklung. Grundsätzlich erhalten die Versicherten ihre eingezahlten Beiträge zurück und erhalten ggf. auch noch Zinsen. Hierbei ist jedoch insbesondere zu berücksichtigen, dass der Versicherer vereinbarte Risikoanteile davon in Abzug bringen kann.

Der Versicherer darf im Rahmen der Rückabwicklung folgende Kosten nicht abziehen:

  • Abschlusskosten

  • Verwaltungskosten

  • Ratenzahlungszuschlag


Auch nach dem Sie Ihre Lebensversicherung gekündigt haben, ist ein Widerspruch weiterhin möglich.

Zudem sollten Versicherte darauf achten, dass der Rückkaufswert richtig berechnet wurde.

Internetrecht

Das Internetrecht ist kein einheitliches, klassisches Rechtsgebiet wie beispielsweise das Strafrecht oder das Öffentliche Recht, sondern umfasst alle rechtlichen Sachverhalte, die einen Bezug zum Internet aufweisen. Relevant werden insbesondere Fragen des Wettbewerbs- und Urheberrechts, des Markenrechts sowie angesichts der zunehmenden Praxis des Vertragsschlusses über Plattformen wie Amazon oder Ebay das Fernabsatzgesetz. Im Zeitalter der zunehmenden Europäisierung sind sogar grenzüberschreitende Geschäfte mit Hilfe des Internets schnell und unkompliziert möglich. Die besondere Herausforderung besteht in der schnellebigen technischen und rechtlichen Weiterentwicklung des Internetrechts als sehr dynamischer Rechtsmaterie, welche es vor allem dem juristischen Laien erschwert, auf dem neusten Stand zu bleiben.

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Die Möglichkeit des Verbrauchers, ungeliebte Gegenstände gewinnbringend "von privat" und "unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung" auf gängigen Auktionsplattformen wie Ebay zu verkaufen oder zu versteigern, bietet großes Missbrauchspotenzial, das auch auf die Anonymität des Internets zurückzuführen ist. Die Kontaktaufnahme im Internet, beispielsweise der Vertragsschluss per E-Mail, stellt beide Vertragsparteien vor die Schwierigkeit, die Identität (und die damit einhergehende Frage nach der Rechtsfähigkeit) des Gegenübers möglichst sicher verifizieren zu können. Trotz dieser Risiken und Unsicherheiten ist das Internet kein rechtsfreier Raum und es stellen sich die gleichen Fragen wie beim Kauf im Geschäft: Zustandekommen eines (wirksamen) Kaufvertrags, Lieferung und Abnahme des Kaufgegenstands, Mängelfreiheit und Mängelgewährleistungsrechte. Käufer wie auch Verkäufer sind gut beraten, die ihnen gesetzlich zustehenden Rechte und die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Verkaufsplattformen, denen sie sich durch die Ameldung unterwerfen, zu kennen.

 

Aber das Internet eignet sich nicht nur zur Anbahnung und Durchführung von Kaufverträgen. Vor allem Social Media-Plattformen wie Facebook aber auch Suchportale wie Google können unter dem Deckmantel der Meinungs- und Informationsfreiheit aus Art. 5 GG zu ruf- und geschäftsschädigenden und ehrverletzenden Äußerungen missbraucht werden, zum Beispiel durch gezielt negative Bewertungen Ihres Restaurants oder Online-Shops. In diesem Fall gilt es, so schnell wie möglich die Löschung unliebsamer Werturteile zu erreichen und ggf. Schadens- und Schmerzensgeldansprüche geltend zu machen. Gerade im unternehmerischen Bereich ist das Medium Internet mittlerweile nicht mehr wegzudenken, um sich im Wettbewerb mit seinen Konkurrenten zu präsentieren, potenzielle Kunden zu aquirieren und auf sich aufmerksam zu machen.

 

Gerade vor dem Hintergrund der massiv zunehmenden Möglichkeit der Internetnutzung durch Mobiltelefone ist das Internetrecht eine stetig wachsende Materie, in welcher ein Ansteigen rechtlicher Probleme zu verzeichnen ist.

So werden immer häufiger Bürger mit sog. Abmahnungen im Bereich des Filesharings konfrontiert und stehen vor der Herausforderung, eine entsprechende Unterlassungserklärung sowie entsprechende Abmahnkosten zu zahlen. Hierbei sollte keinesfalls vorschnell die beigefügte Unterlassungserklärung unterschrieben werden. Oftmals handelt es sich um unbegründete Forderungen. Eine Überprüfung durch einen Anwalt kann hier zur Vermeidung unnötiger Zahlungen führen.

Aber auch in anderen Bereichen ist eine anwaltliche Zuhilfenahme durchaus sinnvoll. Egal, ob Sie eine Internetseite erstellen und dafür Fotos verwenden möchten, im Rahmen der Internetplattform "Facebook" einen gewerblichen Auftritt planen oder einen Online- Shop (eBay- Shop, Amazon- Shop) betreiben wollen, sollte ein auf diesem Gebiet tätiger Anwalt aufgesucht und dessen Beratung in Anspruch genommen werden. Fehler in diesem Bereich, vor allem in wettbewerbsrechtlicher Hinsicht, können zu unnötigen, vermeidbaren Kosten führen.

 

Insbesondere umfasst das Internetrecht Bereiche aus dem

  • Allgemeinen und besonderen Zivilrecht (eBay-Kauf, Gewährleistungsrecht u.a.)

  • Fragen des Widerrufsrechts, der Gewährleistung oder Garantie für im Internet gekaufte Waren

  • rechtssichere Gestaltung von Online-Shops und Unternehmens-Websites

  • Abwehr von wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen

  • datenschutzrechtliche Fragen (Umgang mit Kundendaten, Erstellung von Datenschutzerklärungen, Datenspeicherung u. -übertragung)

  • Beratung zur allgemeinen Haftung im Internet

  • Löschung negativer Bewertungen

  • Beratung zur Vermeidung von Verstößen gegen Markenrechte, Unternehmenskennzeichen und Werktitel

  • Marken- und Namensrecht: Markenanmeldungen und Markenrecherche

  • Durchsetzung von Ansprüchen bei Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts

  • Informations- und Kennzeichnungspflichten auf Internetseiten

  • Fragen des Widerrufsrechts, der Gewährleistung oder Garantie für im Internet gekaufte Waren

  • Urheberecht (Filesharing u.a.)

  • internetspezifisches Strafrecht

Für weitere Rechtsgebiete kontaktieren Sie uns!

02331 / 37 67 - 510

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