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Minijob-Abschaffung: Was die aktuellen Pläne für Arbeitnehmer und Arbeitgeber bedeuten

  • vor 4 Stunden
  • 6 Min. Lesezeit

Von der Kanzlei Elsner | Aktuelle Rechtslage und Einschätzung aus arbeitsrechtlicher Sicht

Minijobs im Gastrobereich wird abgeschafft
Minijobs im Gastrobereich wird abgeschafft

Die größte Minijob-Debatte seit der Hartz-Reform

Seit der Einführung im Rahmen der Hartz-Reformen 2003 gehört der Minijob fest zum deutschen Arbeitsmarkt. Aktuell sind nach Angaben der Minijob-Zentrale rund 6.554.876 Menschen in Deutschland als geringfügig beschäftigt im Gewerbe registriert. Doch im Juni 2026 ist eine Debatte neu entbrannt, die das bisherige System grundlegend infrage stellt: Die von der Bundesregierung eingesetzte Rentenkommission hat ein Reformpaket mit 33 Vorschlägen vorgelegt – und einer der brisantesten Punkte betrifft die weitgehende Abschaffung der Minijobs.

Für Millionen Beschäftigte und Tausende Unternehmen in Deutschland – auch hier in Hagen und im gesamten Ruhrgebiet – stellt sich die Frage: Was bedeutet das konkret? Ändert sich jetzt schon etwas? Und wie sieht die aktuelle Rechtslage rund um Minijobs überhaupt aus?

Als Anwalt für Arbeitsrecht ordnet die Kanzlei Elsner die aktuelle Diskussion ein – sachlich, aktuell und mit Blick auf das, was für Sie heute schon relevant ist.


Was genau wird vorgeschlagen?

Die Rentenkommission hat ihre Empfehlungen am 23. Juni 2026 vorgestellt. Im Kern einer der Vorschläge heißt es wörtlich, die Kommission empfehle, geringfügige Beschäftigungsverhältnisse ohne Opt-out-Möglichkeit in die gesetzliche Rentenversicherung einzubeziehen und ihren steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Sonderstatus abzuschaffen.

Konkret bedeutet das: Der steuer- und sozialversicherungsfreie Status der Minijobs, der seit über zwanzig Jahren Millionen Beschäftigten zugutekommt, soll wegfallen. Nach den bisher bekannten Berichten sollen Ausnahmen künftig nur noch für Schülerinnen und Schüler gelten – alle anderen Minijobs würden in reguläre, sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse überführt.

Wichtig dabei: Es handelt sich derzeit noch um Vorschläge, keine beschlossenen Gesetze. Über die Umsetzung müssten Union und SPD politisch entscheiden, und der Koalitionsausschuss berät erst über den weiteren Fahrplan.


Warum will die Politik Minijobs abschaffen?

Die Argumentation der Befürworter ist vor allem rentenpolitisch motiviert. Wer dauerhaft nur geringfügig arbeitet, baut kaum eigene Ansprüche in der gesetzlichen Rentenversicherung auf. Im gewerblichen Bereich waren im März 2026 nur 20,9 Prozent der Minijobber rentenversicherungspflichtig, in Privathaushalten sogar nur 11,3 Prozent – die meisten lassen sich von der Versicherungspflicht befreien.

Die Gewerkschaft ver.di unterstützt den Vorschlag ausdrücklich, da Minijobs nach ihrer Argumentation häufig zu fehlender sozialer Absicherung und Altersarmut führen. Auch die Bundesagentur für Arbeit sieht ein strukturelles Problem: Minijobs würden Menschen – insbesondere Frauen – dazu verleiten, dauerhaft in geringfügigen Stundenumfängen zu verbleiben, statt in sozialversicherungspflichtige Beschäftigung mit mehr Arbeitsstunden zu wechseln.


Wer ist gegen die Abschaffung – und warum?

Die Gegenseite ist breit aufgestellt und kommt vor allem aus der Wirtschaft. Der Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH) bezeichnet die Pläne als "besonders problematisch" – Minijobs seien ein unverzichtbares Flexibilitätsinstrument der Unternehmen, um auf schwankende Auftragslagen, personelle Engpässe und Kundenwünsche zu reagieren.

Auch aus dem Gebäudereinigerhandwerk kommt deutliche Kritik. Der Hauptgeschäftsführer des Bundesinnungsverbands warnte zudem davor, dass ein Wegfall der Minijobs zu Schwarzarbeit oder gar zum Rückzug vom Arbeitsmarkt führen könnte – eine Sorge, die auch das Institut der deutschen Wirtschaft (IW) teilt.

Besonders betroffen wären die Branchen Handel und Gastronomie, in denen rund 800.000 Minijobber*innen im deutschen Einzelhandel tätig sind. Der Handelsverband Deutschland bezeichnete eine Abschaffung als "gefährlichen Irrweg".

Politisch zeigt sich ein gespaltenes Bild: Während SPD, Grüne und Linke für die Abschaffung sind, will die AfD die Minijob-Möglichkeiten sogar ausweiten. Die Union ist intern uneinig, wobei die Rufe nach einer Reform zuletzt lauter wurden. CSU-Chef Söder mahnte zur Vorsicht und sprach von einem "sensiblen Thema".

Was die Abschaffung finanziell bedeuten würde

Nach Berechnungen des Leibniz-Instituts für Wirtschaftsforschung Halle (IWH) würde eine Umwandlung der Minijobs in sozialversicherungspflichtige Beschäftigung bei rund vier Millionen betroffenen Minijobbern Zusatzeinnahmen der Sozialversicherungen in Höhe von 4,5 Milliarden Euro im Jahr 2026 zulasten der Nettoeinkommen der Betroffenen bedeuten.

Konkret heißt das: Was heute steuer- und abgabenfrei beim Minijobber ankommt, würde künftig mit Sozialversicherungsbeiträgen belastet. Der finanzielle Vorteil eines Minijobs gegenüber regulärer Beschäftigung – aktuell bei voller Ausschöpfung der Verdienstgrenze rund 130 Euro im Monat – würde entfallen.

Hinzu kommt eine weitere, bereits konkretere Entwicklung: Gesundheitsministerin Nina Warken plant unabhängig von den Rentenkommission-Vorschlägen, die allein von Arbeitgebern zu zahlenden Beiträge zur Krankenversicherung für Minijobber von derzeit 13,0 auf 17,5 Prozent zu erhöhen. Insgesamt steigen die Arbeitgeber-Abgaben auf Minijobs und Midijobs nach aktuellem Stand bereits ohne die Kommissions-Vorschläge von etwa 31 auf 38 Prozent, da erstmals ein Pflegeversicherungsbeitrag fällig wird.


Wichtig: Was heute schon rechtlich gilt – unabhängig von der Reform

Während die politische Debatte läuft, gilt für bestehende Minijob-Verhältnisse weiterhin die aktuelle Rechtslage. Das ist gerade jetzt wichtig zu wissen, weil viele Minijobber unsicher sind, welche Rechte sie eigentlich haben.

Aktuelle Verdienstgrenze

Seit dem 1. Januar 2026 liegt die Minijob-Verdienstgrenze (Geringfügigkeitsgrenze) bei 603 Euro monatlich bzw. 7.236 Euro jährlich. Die Grenze ist dynamisch an den gesetzlichen Mindestlohn gekoppelt, der 2026 auf 13,90 Euro pro Stunde gestiegen ist. Ab 2027 wird der Mindestlohn voraussichtlich weiter auf 14,60 Euro steigen, was die Minijob-Grenze auf rund 633 Euro anheben würde.

Minijobber sind vollwertige Arbeitnehmer

Ein zentraler Punkt, der oft missverstanden wird: Minijobber haben grundsätzlich dieselben arbeitsrechtlichen Ansprüche wie Vollzeitbeschäftigte. Dazu zählen:

  • Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn

  • Urlaubsanspruch (anteilig zur Arbeitszeit)

  • Lohnfortzahlung im Krankheitsfall

  • Bezahlung an Feiertagen

  • Anspruch auf ein qualifiziertes Arbeitszeugnis

  • Kündigungsschutz nach den allgemeinen Regeln

Kündigungsschutz im Minijob

Auch hier gilt: Der Minijob-Status allein verändert den Kündigungsschutz nicht. Entscheidend ist – wie bei jedem anderen Arbeitsverhältnis – ob das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) anwendbar ist. Das ist der Fall, wenn:

  • das Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate ununterbrochen besteht, und

  • der Betrieb mehr als zehn Arbeitnehmer beschäftigt (Teilzeitkräfte werden dabei anteilig gezählt)

Greifen diese Voraussetzungen, muss eine Kündigung sozial gerechtfertigt sein – also personenbedingt, verhaltensbedingt oder betriebsbedingt, ganz wie bei einer Vollzeitstelle. In Kleinbetrieben mit weniger als elf Mitarbeitern gilt das KSchG nicht; hier greift jedoch immer noch der Mindestschutz aus dem BGB: Eine Kündigung darf nicht willkürlich, sittenwidrig oder diskriminierend sein.

Besonderer Kündigungsschutz gilt zudem unabhängig vom Beschäftigungsumfang für:

  • Schwangere und Mütter im Mutterschutz (§ 17 MuSchG)

  • Arbeitnehmer in Elternzeit (§ 18 BEEG)

  • Schwerbehinderte Menschen (§ 168 SGB IX – Zustimmung des Integrationsamts erforderlich)

Kündigungsfristen im Minijob

Entgegen einer weit verbreiteten Annahme gelten für Minijobs keine verkürzten Sonderfristen. Es greift die reguläre gesetzliche Kündigungsfrist nach § 622 BGB: Für Arbeitnehmer einheitlich vier Wochen zum 15. oder zum Monatsende. Die Kündigung muss zudem zwingend schriftlich mit eigenhändiger Unterschrift erfolgen (§ 623 BGB) – eine Kündigung per E-Mail, SMS oder WhatsApp ist unwirksam, das Arbeitsverhältnis läuft in diesem Fall unverändert weiter.

Wer als Minijobber eine Kündigung erhält, die diese Fristen oder Formvorschriften nicht einhält, oder die sozial nicht gerechtfertigt erscheint, hat – genau wie jeder andere Arbeitnehmer – das Recht, innerhalb von drei Wochen Kündigungsschutzklage beim zuständigen Arbeitsgericht einzureichen.


Was würde sich bei einer tatsächlichen Abschaffung konkret ändern?

Sollte die Reform tatsächlich umgesetzt werden, wären vor allem folgende Punkte betroffen:

  1. Wegfall der Steuer- und Abgabenfreiheit: Lohn würde regulär versteuert und voll sozialversicherungspflichtig.

  2. Eigene Beitragspflicht für Arbeitnehmer: Anders als heute würden Beschäftigte selbst Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung zahlen.

  3. Höhere soziale Absicherung im Gegenzug: Wer einzahlt, erwirbt auch Ansprüche – etwa auf Arbeitslosengeld, was Minijobber aktuell nicht haben.

  4. Mögliche Ausnahme für Schüler: Nach bisherigem Stand der Diskussion sollen Schülerinnen und Schüler weiterhin von einer beitragsfreien Beschäftigung profitieren können.

  5. Kein direkter Effekt auf Kündigungsschutz oder Arbeitsrecht: Die Reform betrifft primär das Sozialversicherungsrecht, nicht das allgemeine Arbeitsrecht. Urlaubsanspruch, Kündigungsschutz und Mindestlohn blieben in ihrer Struktur unverändert – sie gelten schon heute unabhängig vom Minijob-Status.


Unsere Einschätzung als Kanzlei: Was sollten Betroffene jetzt tun?

Aus arbeitsrechtlicher Sicht raten wir aktuell zu Gelassenheit, aber Wachsamkeit. Die Vorschläge der Rentenkommission sind noch nicht Gesetz, und der politische Weg bis zu einer möglichen Umsetzung ist lang: Kabinettsentwurf, Bundestagsberatung, möglicherweise Vermittlungsausschuss. Erfahrungsgemäß vergehen zwischen ersten Vorschlägen und tatsächlichem Inkrafttreten oft Jahre – und in der Zwischenzeit werden Details regelmäßig verändert oder abgeschwächt.

Für Arbeitnehmer bedeutet das: Aktuell ändert sich an Ihrem bestehenden Minijob-Verhältnis nichts. Ihre Rechte – Urlaub, Kündigungsschutz, Lohnfortzahlung, Mindestlohn – bestehen unverändert fort. Sollte sich an Ihrem Arbeitsverhältnis dennoch etwas ändern (z. B. eine Kündigung im Zusammenhang mit der Debatte, ein angebliches "vorsorgliches" Beenden des Minijobs durch den Arbeitgeber), gilt: Das ist rechtlich genauso zu behandeln wie jede andere Kündigung – mit denselben Schutzrechten.

Für Arbeitgeber empfehlen wir, die bereits konkreteren Änderungen im Blick zu behalten – insbesondere die geplante Erhöhung der Krankenversicherungsbeiträge für Minijobber, die unabhängig von der Rentenkommission-Debatte ab 2027 kommen könnte. Wer Minijobber beschäftigt, sollte frühzeitig kalkulieren, wie sich steigende Lohnnebenkosten auf die Personalplanung auswirken.


Fazit: Eine politische Debatte mit echtem rechtlichem Kern

Die Diskussion um die Abschaffung der Minijobs ist mehr als eine Randnotiz – sie berührt die Existenz von fast sieben Millionen Beschäftigungsverhältnissen in Deutschland. Gleichzeitig ist sie aktuell noch eine politische Diskussion ohne Gesetzeskraft. Was bereits heute feststeht: Minijobber sind und bleiben vollwertige Arbeitnehmer mit echten Rechten – unabhängig davon, wie die Reform am Ende ausfällt.

Die Kanzlei Elsner in Hagen verfolgt die Entwicklung aufmerksam und informiert Sie, sobald sich konkrete gesetzliche Änderungen ergeben. Bis dahin gilt: Ihre bestehenden Rechte als Minijobber oder Arbeitgeber bleiben unverändert bestehen – und sollten im Streitfall genauso konsequent durchgesetzt werden wie bei jedem anderen Arbeitsverhältnis.


Bleiben Sie informiert – und lassen Sie sich beraten

Haben Sie als Minijobber eine Kündigung erhalten, oder sind Sie Arbeitgeber und unsicher, wie sich die aktuelle Debatte auf Ihre Personalplanung auswirkt?

Wir beraten Sie gerne zu Ihrer individuellen Situation – unabhängig von der politischen Entwicklung.

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Dieser Beitrag spiegelt den Stand der politischen Diskussion und Rechtslage zum Zeitpunkt der Veröffentlichung wider und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Da sich die Gesetzeslage ändern kann, empfehlen wir bei konkreten Fragen ein persönliches Beratungsgespräch.


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