Mindestlohn 2027: 14,60 Euro – was Arbeitnehmer und Arbeitgeber jetzt wissen müssen
Von der Kanzlei Elsner | Aktuell | Arbeitsrecht

Mehr Geld ab Januar 2027 – aber nicht automatisch für alle
Der gesetzliche Mindestlohn steigt zum 1. Januar 2027 auf 14,60 Euro brutto pro Stunde. Das ist eine Erhöhung um fast 14 Prozent gegenüber dem aktuellen Niveau – und betrifft laut Statistischem Bundesamt bis zu 6,6 Millionen Beschäftigte in Deutschland.
Doch was für Arbeitnehmer nach einer guten Nachricht klingt, ist für viele mit einem Haken verbunden: Der Mindestlohn gilt zwar kraft Gesetz – aber er kommt nicht automatisch auf dem Konto an, wenn Arbeitgeber nicht aktiv handeln. Und für Minijobber ändert sich deutlich mehr, als die meisten ahnen.
Die Kanzlei Elsner in Hagen erklärt, was sich konkret ändert, wer betroffen ist – und was Sie jetzt tun sollten.
Die Zahlen im Überblick
Der Mindestlohn wird in zwei Schritten erhöht:
Zeitpunkt | Mindestlohn | Minijob-Grenze |
Bisher (bis 31.12.2025) | 12,82 € / Stunde | 556 € / Monat |
Ab 1. Januar 2026 | 13,90 € / Stunde | 603 € / Monat |
Ab 1. Januar 2027 | 14,60 € / Stunde | 633 € / Monat |
Grundlage ist ein Beschluss der Mindestlohnkommission vom Juni 2025, den die Bundesregierung mit einer Verordnung von Arbeitsministerin Bärbel Bas (SPD) umgesetzt hat.
Was sich für Arbeitnehmer ändert
Ihr gesetzlicher Anspruch gilt – unabhängig vom Arbeitsvertrag
Das Wichtigste zuerst: Steht in Ihrem Arbeitsvertrag ein Stundenlohn unter 14,60 Euro, ist diese Klausel ab dem 1. Januar 2027 unwirksam. Das Gesetz schreibt den Mindestlohn vor – und kein Arbeitsvertrag kann diesen Anspruch wirksam ausschließen.
Das bedeutet: Wenn Ihr Arbeitgeber Ihren Lohn nicht anpasst, haben Sie einen rechtlich durchsetzbaren Nachzahlungsanspruch – rückwirkend für jeden nicht korrekt bezahlten Monat.
Achtung: Ausschlussfristen im Arbeitsvertrag
Viele Arbeitsverträge enthalten sogenannte Ausschlussfristen – Klauseln, nach denen Ansprüche verfallen, wenn sie nicht innerhalb von drei bis sechs Monaten geltend gemacht werden. Diese Klauseln sind für Mindestlohnansprüche unwirksam, wenn sie den Mindestlohn nicht ausdrücklich ausnehmen. Trotzdem empfehlen wir: Handeln Sie nicht zu spät, wenn Ihr Arbeitgeber nicht zahlt.
Teilzeitbeschäftigte: Stundensatz nachrechnen
Besonders wichtig für Teilzeitkräfte mit festem Monatsgehalt: Teilen Sie Ihr Bruttogehalt durch Ihre tatsächlichen Arbeitsstunden. Liegt das Ergebnis unter 14,60 Euro, haben Sie ab Januar 2027 Anspruch auf eine Gehaltsanpassung.
Beispiel: 1.200 Euro brutto bei 20 Wochenstunden = ca. 86,7 Stunden im Monat = 13,84 Euro pro Stunde → liegt unter dem Mindestlohn → Arbeitgeber muss nachbessern.

Was sich für Minijobber ändert – und das ist mehr als erwartet
Die Minijob-Grenze ist direkt an den Mindestlohn gekoppelt und steigt daher ebenfalls:
Ab 1. Januar 2027: Minijob-Grenze = 633 Euro pro Monat
Das klingt nach einer Verbesserung. Ist es auch – aber mit Tücken.
Feste Stundenzahl vs. fester Betrag
Wer als Minijobber einen festen Monatsbetrag (z. B. 603 Euro) bei einer bestimmten Stundenzahl vereinbart hat, muss aufpassen: Wenn der errechnete Stundenlohn unter 14,60 Euro liegt, besteht auch im Minijob ein Mindestlohnanspruch.
Beispiel: 603 Euro bei 43 Stunden/Monat = 14,02 Euro/Stunde → zu wenig ab 2027.
Der Arbeitgeber darf nicht einfach die Stundenzahl kürzen – das wäre eine einseitige Vertragsänderung und braucht die Zustimmung des Arbeitnehmers.
Arbeit auf Abruf ohne klare Stundenzahl
Besonders riskant: Wenn im Minijob-Vertrag keine feste Stundenzahl steht, gelten laut Gesetz 20 Wochenstunden als vereinbart. Das sind rund 87 Stunden im Monat – bei 14,60 Euro wären das 1.270 Euro. Damit wäre der Minijob-Status weg und der Arbeitnehmer sozialversicherungspflichtig.
Übergangsbereich (Midijob) verschiebt sich
Der Übergangsbereich (Midijob), in dem reduzierte Sozialabgaben gelten, liegt künftig zwischen 633,01 Euro und 2.000 Euro monatlich. Wer bisher an der Grenze lag, könnte in diesen Bereich rutschen – was sich auf Nettogehalt und Rentenpunkte auswirkt.

Was Arbeitgeber jetzt tun müssen
Der 1. Januar 2027 klingt noch weit weg – ist es aber nicht, wenn man bedenkt, wie viel Vorlaufzeit eine korrekte Vertragsanpassung braucht. Was jetzt zu tun ist:
1. Alle Arbeitsverträge prüfen Welche Mitarbeiter erhalten weniger als 14,60 Euro pro Stunde (inkl. Teilzeit und Minijob)? Sind Überstundenpauschalen vereinbart, die den effektiven Stundenlohn drücken?
2. Minijob-Verträge neu bewerten Wie viele Stunden werden tatsächlich gearbeitet? Passt die bisherige Monatsvergütung noch? Muss der Vertrag angepasst oder aus dem Minijob-Bereich herausgelöst werden?
3. Schriftliche Änderungsverträge abschließen Jede Anpassung – ob Gehaltserhöhung oder Stundenreduktion – muss schriftlich vereinbart werden, mit klarem Wirksamkeitsdatum (1. Januar 2027). Eine einseitige Weisung des Arbeitgebers reicht nicht.
4. Arbeitszeitdokumentation sicherstellen Für Minijobber gilt bereits heute eine gesetzliche Pflicht zur Arbeitszeitaufzeichnung. Wer das nicht tut, riskiert bei Kontrollen empfindliche Bußgelder – bis zu 500.000 Euro bei schwerwiegenden Verstößen gegen das Mindestlohngesetz (MiLoG).
5. Sozialversicherungsstatus neu prüfen Wenn eine Anhebung auf 14,60 Euro dazu führt, dass ein Minijobber die 633-Euro-Grenze überschreitet, wird er sozialversicherungspflichtig. Das hat Konsequenzen für Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge.
Welche Arbeitnehmer profitieren nicht?
Das Mindestlohngesetz gilt nicht für alle. Ausgenommen sind:
Auszubildende (für sie gelten eigene Mindestausbildungsvergütungen nach BBiG)
Minderjährige ohne abgeschlossene Berufsausbildung
Langzeitarbeitslose in den ersten sechs Monaten nach Wiederaufnahme einer Beschäftigung
Ehrenamtliche – wobei Vorsicht geboten ist: Wer regelmäßig tätig ist und dafür bezahlt wird, kann als Arbeitnehmer eingestuft werden
Was droht, wenn der Mindestlohn nicht gezahlt wird?
Wer den Mindestlohn nicht zahlt, riskiert:
Bußgelder bis zu 500.000 Euro nach dem Mindestlohngesetz
Nachforderungen der Sozialversicherung – denn die Sozialabgaben bemessen sich am tatsächlich geschuldeten, nicht am tatsächlich gezahlten Lohn
Zivilrechtliche Nachzahlungsansprüche der betroffenen Arbeitnehmer
Ausschluss von öffentlichen Aufträgen bei wiederholten Verstößen
Fazit: Jetzt handeln – nicht erst im Januar
Die Mindestlohnerhöhung auf 14,60 Euro ist beschlossen. Für Arbeitnehmer bedeutet das mehr Geld – vorausgesetzt, ihr Arbeitgeber passt die Vergütung auch tatsächlich an. Für Arbeitgeber bedeutet es: Wer jetzt nicht prüft, zahlt später doppelt.
Ob Sie als Arbeitnehmer prüfen wollen, ob Sie korrekt bezahlt werden – oder als Arbeitgeber Ihre Verträge rechtssicher anpassen wollen: Die Kanzlei Elsner in Hagen berät Sie kompetent im Arbeitsrecht, für Privatpersonen und Unternehmen im Ruhrgebiet und in ganz NRW.
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Dieser Beitrag spiegelt den Stand der gesetzlichen Regelungen zum Zeitpunkt der Veröffentlichung wider und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Für Ihre konkrete Situation empfehlen wir ein persönliches Beratungsgespräch mit einem Fachanwalt für Arbeitsrecht.




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