Recht auf Teilzeit abschaffen – Was plant die Politik, und was bedeutet das für Sie?
Von der Kanzlei Elsner | Aktuelles Arbeitsrecht 2026

Ein Rechtsanspruch unter Beschuss
Seit 2001 gilt in Deutschland ein gesetzlicher Rechtsanspruch auf Teilzeit – für alle Arbeitnehmer in Betrieben mit mehr als 15 Beschäftigten. Wer weniger arbeiten möchte, kann das vom Arbeitgeber verlangen. Punkt.
Doch dieser Grundsatz steht seit Anfang 2026 unter massivem politischem Druck. Der Wirtschaftsflügel der CDU – die Mittelstands- und Wirtschaftsunion (MIT) – hat mit dem Antrag „Kein Rechtsanspruch auf Lifestyle-Teilzeit" eine der hitzigsten Arbeitsrechtsdiskussionen des Jahres ausgelöst. Die Forderung: Der Teilzeitanspruch soll nur noch gelten, wenn besondere Gründe vorliegen. Wer ohne solchen Grund weniger arbeiten möchte, soll künftig auf die Kulanz des Arbeitgebers angewiesen sein.
Was steckt hinter diesem Vorstoß? Was gilt heute noch? Und was müssen Arbeitnehmer wissen, die gerade ihren Teilzeitwunsch durchsetzen – oder verteidigen – wollen? Die Kanzlei Elsner in Hagen gibt Ihnen den vollständigen Überblick.
Was heute gilt: Das Recht auf Teilzeit nach dem TzBfG
Grundlage ist das Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG). Seit 2001 haben Arbeitnehmer unter folgenden Voraussetzungen einen gesetzlichen Anspruch auf Verringerung ihrer Arbeitszeit:
Das Arbeitsverhältnis besteht seit mindestens sechs Monaten
Der Betrieb beschäftigt mehr als 15 Arbeitnehmer
Der Antrag wird mindestens drei Monate vor dem gewünschten Beginn gestellt
Es liegen keine entgegenstehenden betrieblichen Gründe vor
Der Arbeitgeber kann den Teilzeitwunsch nur ablehnen, wenn betriebliche Gründe dagegensprechen – etwa wenn die Reduzierung die Organisation, den Arbeitsablauf oder die Sicherheit des Betriebs wesentlich beeinträchtigt oder unverhältnismäßige Kosten verursacht. Die bloße Unannehmlichkeit oder der allgemeine Wunsch nach mehr Arbeitsstunden im Betrieb reicht nicht.
Zusätzlich gibt es seit 2019 das Recht auf Brückenteilzeit: Arbeitnehmer in Betrieben mit mehr als 45 Beschäftigten können für einen befristeten Zeitraum (mindestens ein Jahr, höchstens fünf Jahre) in Teilzeit wechseln und danach wieder in Vollzeit zurückkehren – ohne erneut darum bitten zu müssen.
Was die Politik plant: „Lifestyle-Teilzeit" soll enden
Der Antrag der Mittelstands- und Wirtschaftsunion (MIT) der CDU trägt einen bewusst provokanten Titel: „Kein Rechtsanspruch auf Lifestyle-Teilzeit". Bereits diese Formulierung hat die Diskussion entfacht – und zeigt, in welche Richtung die Debatte gelenkt werden soll.
Was konkret gefordert wird: Der allgemeine Rechtsanspruch auf Teilzeit soll deutlich eingeschränkt werden. Künftig soll er nur noch gelten, wenn besondere Gründe vorliegen. Ausdrücklich anerkannt werden sollen:
Erziehung von Kindern
Pflege von Angehörigen
Berufsbegleitende Fort- und Weiterbildung
Wer hingegen einfach weniger arbeiten möchte – um mehr Zeit für sich, für Hobbys oder für die persönliche Work-Life-Balance zu haben –, soll keinen gesetzlichen Anspruch mehr haben. Teilzeit aus solchen Motiven soll weiterhin möglich sein, aber nur noch auf freiwilliger Basis, wenn Arbeitgeber und Arbeitnehmer sich einigen.
Hintergrund der Forderung: Die MIT begründet ihren Vorstoß mit dem anhaltenden Fachkräftemangel. Die Teilzeitquote in Deutschland hat laut Institut für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung (IAB) im Sommer 2025 erstmals die Marke von 40 Prozent überschritten – in den 1990er-Jahren lag sie noch bei gut 20 Prozent. In Zeiten, in denen Betriebe händeringend nach Arbeitskräften suchen, sei ein pauschaler Anspruch auf Arbeitszeitreduzierung nicht mehr zeitgemäß, so die Argumentation.

Was dagegen spricht: Breiter Widerstand – auch aus der eigenen Partei
Der Vorstoß ist politisch umstritten – und das nicht nur in der Opposition. Widerstand kommt aus verschiedenen Richtungen:
Innerparteilicher Widerstand: Der Vorsitzende des Sozialflügels der CDU, Dennis Radtke, kritisierte den Antrag ebenso wie zahlreiche Frauen- und Familienverbände innerhalb der Union. Das zeigt: Selbst innerhalb der CDU ist die Forderung alles andere als Konsens.
Wirtschaftsexperten warnen: Der Ökonom Marcel Fratzscher warnte ausdrücklich vor wirtschaftlichen Schäden. In Branchen und Regionen, in denen flexible Arbeitszeiten Voraussetzung für die Gewinnung von Personal sind, könnte eine Einschränkung des Teilzeitrechts zum Recruiting-Problem werden. Wer Fachkräfte will, muss attraktive Bedingungen bieten – und Teilzeit gehört dazu.
Gleichstellungspolitische Kritik: Der Landesfrauenrat Sachsen-Anhalt bezeichnete den Vorstoß als „arbeitsmarkt- und gleichstellungspolitisch verfehlt". Hintergrund: In Deutschland arbeiten nach wie vor deutlich mehr Frauen als Männer in Teilzeit – oft wegen fehlender Kinderbetreuungsangebote oder familiärer Pflegeaufgaben. Eine Einschränkung des Rechts träfe sie überproportional.
Gewerkschaften: DGB und ver.di lehnen die Pläne kategorisch ab. Sie sehen darin einen Angriff auf erkämpfte Arbeitnehmerrechte und eine Verschlechterung der Verhandlungsposition von Beschäftigten.
Wie ist der aktuelle Stand? Ist das schon Gesetz?
Nein – und das ist wichtig zu wissen.
Der MIT-Antrag wurde auf dem CDU-Bundesparteitag im Februar 2026 zwar diskutiert, hat aber bislang keine Gesetzesform angenommen. Es handelt sich um einen politischen Vorstoß, der die Richtung der Regierungspolitik beeinflussen soll – nicht um eine beschlossene Gesetzesänderung.
Das TzBfG gilt unverändert. Ihr heutiger Teilzeitanspruch besteht in vollem Umfang fort – unabhängig davon, wie die politische Debatte weitergeht.
Allerdings: Die Merz-Regierung hat signalisiert, das Arbeitsrecht in dieser Legislaturperiode umfassend reformieren zu wollen. Neben der Teilzeitdebatte ist auch die Reform des Arbeitszeitgesetzes (weg vom starren Acht-Stunden-Tag hin zur wöchentlichen Betrachtung) geplant. Das arbeitsrechtliche Klima verändert sich – und das sollten Arbeitnehmer im Blick behalten.
Was bedeutet das konkret für Sie?
Wenn Sie aktuell Teilzeit beantragen wollen
Solange das TzBfG nicht geändert wurde, gilt Ihr Rechtsanspruch vollumfänglich. Das bedeutet:
Antrag schriftlich stellen – mindestens drei Monate vor dem gewünschten Beginn, mit gewünschtem Umfang und Verteilung der Arbeitszeit
Antwort des Arbeitgebers abwarten – er muss spätestens einen Monat vor dem gewünschten Beginn schriftlich antworten
Ablehnung nicht einfach hinnehmen – lehnt der Arbeitgeber ab, muss er dies mit betrieblichen Gründen begründen. Pauschale Ablehnung reicht nicht
Klage möglich – wird der Antrag zu Unrecht abgelehnt, kann der Arbeitnehmer auf Zustimmung klagen
Wenn Sie bereits in Teilzeit arbeiten
Ihr bestehendes Teilzeitverhältnis ist durch eine mögliche Gesetzesänderung nicht rückwirkend betroffen. Vertraglich vereinbarte Teilzeit bleibt bestehen – sie kann nur durch Änderungskündigung oder einvernehmliche Vertragsänderung angepasst werden.
Wenn Ihr Arbeitgeber Sie unter Druck setzt, mehr zu arbeiten
Das ist ein Thema, das in der Praxis zunimmt: Arbeitgeber, die angesichts der politischen Debatte das Gespräch suchen und Druck machen, die Stunden zu erhöhen. Klar ist: Solange keine Gesetzesänderung vorliegt, hat der Arbeitgeber kein einseitiges Recht, Ihre Arbeitszeit zu erhöhen. Eine Aufstockung der Stunden gegen Ihren Willen wäre eine Vertragsverletzung.
Brückenteilzeit: Auch das steht zur Diskussion
Neben dem allgemeinen Teilzeitrecht ist auch die Brückenteilzeit Teil der Reformdebatte. Sie gilt seit 2019 und ermöglicht es, befristet in Teilzeit zu gehen und danach garantiert in die alte Vollzeitstelle zurückzukehren. In der Praxis scheitert sie aber häufig: In Betrieben mit 46 bis 200 Beschäftigten gilt eine Zumutbarkeitsgrenze – nur einer von 15 Mitarbeitern kann gleichzeitig Brückenteilzeit beantragen. Das schränkt die Nutzbarkeit erheblich ein.
Ob diese Grenze im Rahmen der geplanten Reformen angepasst wird – oder ob die Brückenteilzeit ebenfalls eingeschränkt wird – ist derzeit noch offen.
Unsere Einschätzung als Kanzlei
Die politische Debatte ist laut – aber das Gesetz ist es nicht. Heute gilt Ihr Recht auf Teilzeit in vollem Umfang, und wer es durchsetzen will, hat gute rechtliche Karten.
Gleichzeitig empfehlen wir, die Entwicklung im Auge zu behalten. Sollte der Gesetzgeber tatsächlich handeln, werden wir Sie über unseren Newsletter zeitnah informieren. Bis dahin gilt: Wer seinen Teilzeitwunsch durchsetzen möchte, sollte keine Zeit verlieren – und bei ungerechtfertigter Ablehnung durch den Arbeitgeber anwaltliche Unterstützung in Anspruch nehmen.
Die Kanzlei Elsner in Hagen steht Ihnen bei allen Fragen rund um Teilzeit, Arbeitszeitgestaltung und Ihre Rechte als Arbeitnehmer im Ruhrgebiet und in ganz NRW zur Seite.
Übersicht: Recht auf Teilzeit – aktuell vs. geplant
Heute (TzBfG) | CDU-Forderung (noch nicht Gesetz) | |
Grundsatz | Rechtsanspruch für alle | Nur bei besonderen Gründen |
Kinderbetreuung | ✅ Anerkannt | ✅ Anerkannt |
Pflege von Angehörigen | ✅ Anerkannt | ✅ Anerkannt |
Weiterbildung | ✅ Möglich | ✅ Anerkannt |
Persönliche Work-Life-Balance | ✅ Kein Grund erforderlich | ❌ Kein Anspruch mehr |
Betriebsgröße | Ab 16 Mitarbeiter | Noch unklar |
Rückkehr in Vollzeit | Brückenteilzeit (ab 46 MA) | Unklar |
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Dieser Beitrag spiegelt den Stand der politischen Diskussion und Rechtslage zum Zeitpunkt der Veröffentlichung wider. Da sich die Gesetzeslage ändern kann, empfehlen wir bei konkreten Fragen ein persönliches Beratungsgespräch mit einem Fachanwalt für Arbeitsrecht.




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