Arbeitsrecht Hitze: Welche Rechte haben Arbeitnehmer bei hohen Temperaturen?
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Von der Kanzlei Elsner | Arbeitsrecht im Sommer 2026

Wenn das Büro zur Sauna wird – was dürfen Sie verlangen?
Sommer im Ruhrgebiet, 35 Grad im Schatten – und im Büro, im Lager oder auf der Baustelle ist es noch heißer. Ventilatoren surren, Konzentration sinkt, und die Frage, die sich viele Arbeitnehmer stellen, lautet: Muss ich das eigentlich hinnehmen?
Die klare Antwort: Nein – nicht einfach so. Hitze am Arbeitsplatz ist kein privates Komfortthema, sondern ein arbeitsrechtlich relevantes Arbeitsschutzproblem. Der Arbeitgeber hat klare Pflichten – und Arbeitnehmer haben klare Rechte, die die meisten nicht kennen.
Dieser Beitrag erklärt Ihnen, ab welcher Temperatur der Arbeitgeber handeln muss, was er konkret tun muss, ob es ein Recht auf „Hitzefrei" gibt – und wann Sie im Extremfall sogar das Recht haben, den Arbeitsplatz zu verlassen.
Die rechtliche Grundlage: Arbeitsschutzgesetz und Arbeitsstättenverordnung
Die Pflicht des Arbeitgebers, für ein gesundheitsgerechtes Raumklima zu sorgen, ergibt sich aus zwei zentralen Regelwerken:
Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG): Der Arbeitgeber ist verpflichtet, Gefährdungen für die Gesundheit seiner Mitarbeiter zu beurteilen und geeignete Schutzmaßnahmen zu ergreifen – das schließt Hitzegefährdung ausdrücklich ein.
Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) in Verbindung mit den Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR A3.5): Diese konkretisieren die Temperaturanforderungen und geben Schwellenwerte vor.
Wichtig: Die Technischen Regeln sind zwar keine Gesetze im formalen Sinne, aber sie sind der anerkannte Maßstab. Wer sie einhält, handelt rechtssicher. Wer sie ignoriert, handelt auf eigenes Risiko.
Die Temperaturgrenzen – was gilt ab wann?
Eine gesetzliche Maximaltemperatur, ab der Arbeit grundsätzlich verboten ist, gibt es in Deutschland nicht. Stattdessen arbeitet das Recht mit Schwellenwerten, ab denen der Arbeitgeber zunehmend in der Pflicht steht.
Die drei entscheidenden Grenzen für Innenarbeitsplätze:
Raumtemperatur | Was der Arbeitgeber tun muss |
Ab 26 °C | Maßnahmen ergreifen – z. B. Sonnenschutz anbringen, Ventilatoren aufstellen, Lüftungszeiten anpassen |
Ab 30 °C | Wirksame Gegenmaßnahmen zwingend – z. B. Arbeitszeiten verkürzen, Hitzepausen einrichten, Trinkwasser bereitstellen, Kleidungsvorschriften lockern |
Über 35 °C | Der Raum darf ohne geeignete Maßnahmen nicht mehr als Arbeitsraum genutzt werden |
Zu merken: Ab 26 Grad ist der Arbeitgeber aktiv gefordert. Ab 30 Grad muss er wirksam handeln. Ab 35 Grad ohne Gegenmaßnahmen ist der Raum schlicht nicht mehr zumutbar.
Außenarbeitsplätze: Seit August 2025 eigene Regelung
Für Beschäftigte, die im Freien arbeiten – auf dem Bau, im Gartenbau, im Straßenbau, bei Rettungsdiensten oder in der Pflege – gilt seit August 2025 eine eigene technische Regel: die ASR A5.1, die den Hitzeschutz speziell für Außenarbeit konkretisiert. Arbeitgeber müssen hier im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung prüfen, welche Schutzmaßnahmen erforderlich sind – eine feste Temperaturobergrenze gibt es für Außenarbeitsplätze nicht, wohl aber die Pflicht, auf Hitze zu reagieren.

Was muss der Arbeitgeber konkret tun?
Das Gesetz legt keine Maßnahmenliste fest – der Arbeitgeber hat einen gewissen Ermessensspielraum, wie er reagiert. Maßgeblich ist aber, dass die Maßnahmen wirksam sind. Typische und anerkannte Maßnahmen sind:
Technische Maßnahmen:
Jalousien, Rollos oder Außenmarkisen gegen direkte Sonneneinstrahlung
Ventilatoren oder Klimaanlage
Verbesserung der Lüftung (Nachtlüftung, Querlüftung)
Wärmedämmung oder Hitzeschutzverglasungen
Organisatorische Maßnahmen:
Verlagerung der Arbeitszeit in die kühleren Morgen- oder Abendstunden
Hitzepausen – regelmäßige kurze Pausen in kühlen Bereichen
Verkürzung der Arbeitszeit bei extremer Hitze
Wechsel des Arbeitsplatzes in kühlere Räume
Persönliche Schutzmaßnahmen:
Kostenlose Bereitstellung von Trinkwasser
Lockerung von Kleiderordnungen (kein Hemd mit Krawatte bei 34 Grad)
Besondere Rücksicht auf schutzbedürftige Gruppen
Besondere Schutzgruppen
Auf bestimmte Mitarbeitergruppen muss der Arbeitgeber besonders Rücksicht nehmen:
Schwangere und stillende Frauen: Wenn ein ärztliches Attest bestätigt, dass die schwangere Mitarbeiterin ab einer bestimmten Temperatur nicht arbeiten darf, muss sie freigestellt werden (§ 16 MuSchG) – mit voller Lohnfortzahlung.
Ältere Beschäftigte: Sie sind hitzeempfindlicher und müssen bei der Gefährdungsbeurteilung besonders berücksichtigt werden.
Gesundheitlich belastete Mitarbeiter: Wer z. B. unter Herz-Kreislauf-Erkrankungen leidet, hat Anspruch auf besondere Rücksichtnahme.
Gibt es ein Recht auf „Hitzefrei"?
Das ist die Frage, die jeder Arbeitnehmer im Sommer stellt – und die Antwort enttäuscht viele:
Nein, einen gesetzlichen Anspruch auf „Hitzefrei" gibt es nicht.
Auch wenn die Temperaturen jenseits von 30 Grad steigen, dürfen Arbeitnehmer nicht einfach das Büro verlassen oder zu Hause bleiben. Wer das eigenmächtig tut, riskiert eine Abmahnung – und im Wiederholungsfall sogar die Kündigung.
Was Arbeitnehmer können und sollten: Den Arbeitgeber auf seine Pflichten hinweisen, konkrete Maßnahmen einfordern und das schriftlich dokumentieren. Ein Betriebsrat kann hier zusätzlich unterstützen – er hat Mitbestimmungsrechte bei Fragen des Gesundheitsschutzes.
Wann darf ich ausnahmsweise die Arbeit verweigern?
Es gibt eine wichtige Ausnahme: Wenn durch extreme Hitze eine unmittelbare, erhebliche Gefahr für Gesundheit oder Leben droht – etwa erste Anzeichen eines Hitzschlags, massiver Kreislaufkollaps oder vergleichbare Notfallsituationen – haben Arbeitnehmer das Recht, den Arbeitsplatz sofort und ohne Fristsetzung zu verlassen.
In diesem Fall:
Bleibt der Lohnanspruch bestehen
Gerät der Arbeitgeber in Annahmeverzug (§ 615 BGB), weil er die Arbeit nicht unter gesetzeskonformen Bedingungen annehmen kann
Darf dem Arbeitnehmer keine Kündigung oder Abmahnung drohen, wenn die Gefahr tatsächlich vorlag
Das ist jedoch eine hohe Hürde – bloßes Unwohlsein oder subjektives Hitzgefühl reicht nicht. Es muss eine objektiv erkennbare, ernsthafte Gesundheitsgefahr vorliegen.
Was gilt im Homeoffice?
Eine klare Absage an eine oft gehörte Hoffnung: Im Homeoffice hat der Arbeitgeber keine Pflicht, für Abkühlung zu sorgen. Dort liegt die Verantwortung für ein gesundheitsgerechtes Arbeitsumfeld beim Arbeitnehmer selbst. Die Arbeitsstättenverordnung gilt für häusliche Arbeitsstätten nicht in gleichem Umfang wie für Betriebsstätten.
Was passiert, wenn der Arbeitgeber gar nichts tut?
Reagiert der Arbeitgeber trotz Überschreitung der Grenzwerte nicht, haben Arbeitnehmer mehrere Möglichkeiten:
Schriftliche Aufforderung: Fordern Sie den Arbeitgeber schriftlich auf, Maßnahmen zu ergreifen – das schafft Dokumentation und Druck.
Betriebsrat einschalten: Der Betriebsrat hat Mitbestimmungsrechte beim Gesundheitsschutz und kann Maßnahmen einfordern oder erzwingen.
Behörde einschalten: Das zuständige Amt für Arbeitsschutz (in NRW: die Bezirksregierungen) kann Betriebe kontrollieren und Maßnahmen anordnen.
Anwaltliche Beratung: Wenn der Arbeitgeber dauerhaft untätig bleibt und gesundheitliche Schäden entstehen oder drohen, können arbeitsrechtliche Ansprüche entstehen – bis hin zu Schadensersatz.
Jede dritte Beschäftigte in Deutschland fühlt sich durch Hitze stark belastet
Das sind keine subjektiven Einzelmeinungen: Der DGB-Index Gute Arbeit hat das Thema Hitze am Arbeitsplatz 2026 konkret erhoben. Jede dritte beschäftigte Person in Deutschland fühlt sich durch Hitze bei der Arbeit erheblich belastet. Besonders betroffen: Beschäftigte im Freien, in nicht klimatisierten Innenräumen und in körperlich oder psychisch besonders anspruchsvollen Tätigkeiten.
Gleichzeitig zeigen Zahlen der DGUV: 15 Prozent der Beschäftigten nennen Hitze oder Kälte als unfallrisikoerhöhend – besonders in den Branchen Bau und Verkehr.
Hitze ist also kein Luxusproblem. Es ist ein ernstes Arbeitsschutzthema – und eines, das angesichts der zunehmenden Hitzesommer in NRW an Bedeutung weiter zunimmt.
Praktische Checkliste: Was können Sie als Arbeitnehmer tun?
✅ Temperatur messen und dokumentieren – Uhrzeit, Datum und Grad notieren
✅ Arbeitgeber schriftlich ansprechen – per E-Mail, damit Sie einen Nachweis haben ✅ Betriebsrat informieren – falls vorhanden
✅ Trinkwasser einfordern – das ist bei hohen Temperaturen Pflicht
✅ Auf Sonderregelungen hinweisen – z. B. bei Schwangerschaft oder gesundheitlicher Vorbelastung
✅ Abmahnung vermeiden – nie eigenmächtig das Büro verlassen, ohne vorher alle Schritte ausgeschöpft zu haben
✅ Im Ernstfall sofort handeln – bei Hitzschlag-Anzeichen den Arbeitsplatz verlassen und ärztliche Hilfe suchen
Fazit: Hitze am Arbeitsplatz ist kein Schicksal – es ist ein Rechtsproblem
Der Arbeitgeber hat klare Pflichten, und Arbeitnehmer haben klare Rechte. Wer bei 33 Grad im Büro sitzt und schwitzt, muss das nicht einfach hinnehmen – aber er muss auch wissen, wie er seine Rechte richtig geltend macht. Einfach gehen ist keine Option. Fordern, dokumentieren, eskalieren – das ist der richtige Weg.
Die Kanzlei Elsner in Hagen berät Arbeitnehmer im Ruhrgebiet und in ganz NRW, wenn der Arbeitgeber seinen Schutzpflichten nicht nachkommt – und steht Ihnen bei allen Fragen rund um das Arbeitsrecht zur Seite.
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Dieser Beitrag dient der allgemeinen rechtlichen Information und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Für Ihre konkrete Situation empfehlen wir ein persönliches Gespräch mit einem Fachanwalt für Arbeitsrecht.




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