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Kündigung

Kündigung erhalten? Sie haben nur drei Wochen Zeit. Was Sie jetzt tun sollten, welche Rechte Sie haben und wie wir Ihnen helfen.

Sie haben eine Kündigung erhalten? Dann zählt jetzt jeder Tag. Gegen eine Kündigung können Sie sich nur innerhalb von drei Wochen ab Zugang wehren (§ 4 KSchG). Rechtsanwalt Daniel Elsner – Tätigkeitsschwerpunkt Arbeitsrecht – prüft Ihre Kündigung, sichert die Frist und setzt Ihre Rechte durch: vom Erhalt Ihres Arbeitsplatzes bis zur Abfindung.

→ Kündigung jetzt prüfen lassen (Kündigungs-Check) · Kontakt aufnehmen · Telefon Hagen 02331 / 37 67-510


Kündigung erhalten – was Sie jetzt tun sollten

  1. Nichts unterschreiben. Weder eine Empfangsbestätigung mit Zusätzen noch einen Aufhebungs- oder Abwicklungsvertrag. Sie müssen den Erhalt der Kündigung nicht quittieren.

  2. Zugang notieren. Halten Sie fest, wann und wie Ihnen die Kündigung zugegangen ist (persönliche Übergabe, Briefkasten, Zeugen). Ab diesem Tag läuft die 3-Wochen-Frist – nicht ab dem Datum auf dem Schreiben.

  3. Bei der Agentur für Arbeit melden. Melden Sie sich arbeitsuchend – spätestens drei Monate vor dem Ende des Arbeitsverhältnisses, bei kürzerer Frist innerhalb von drei Tagen nach Erhalt der Kündigung (§ 38 SGB III). Sonst droht eine Sperrzeit.

  4. Unterlagen sammeln. Arbeitsvertrag, Kündigungsschreiben, Gehaltsabrechnungen, Abmahnungen und gegebenenfalls den Tarifvertrag.

  5. Kündigung anwaltlich prüfen lassen – am besten in der ersten Woche, damit genug Zeit für eine Klage oder Verhandlung bleibt.


Ist Ihre Kündigung wirksam? Das prüfen wir

  • Form: Eine Kündigung muss schriftlich mit eigenhändiger Unterschrift erfolgen (§ 623 BGB). Eine Kündigung per E-Mail, Fax oder WhatsApp ist unwirksam.

  • Kündigungsfrist: Wurde die richtige Frist nach Gesetz, Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag eingehalten?

  • Kündigungsgrund: Gilt das Kündigungsschutzgesetz – in der Regel bei mehr als 10 Arbeitnehmern und mehr als sechs Monaten Beschäftigung –, braucht der Arbeitgeber einen personen-, verhaltens- oder betriebsbedingten Grund.

  • Abmahnung: Vor einer verhaltensbedingten Kündigung ist meist eine Abmahnung erforderlich.

  • Sozialauswahl: Bei betriebsbedingten Kündigungen müssen Betriebszugehörigkeit, Alter, Unterhaltspflichten und eine Schwerbehinderung berücksichtigt werden.

  • Betriebsrat: Gibt es einen Betriebsrat, muss er vor jeder Kündigung angehört werden (§ 102 BetrVG).

  • Sonderkündigungsschutz: zum Beispiel in Schwangerschaft und Elternzeit, bei Schwerbehinderung oder für Betriebsratsmitglieder.

Kündigung durch einen Vertreter unterschrieben?

Hat nicht der Arbeitgeber selbst, sondern ein Vertreter die Kündigung unterschrieben und liegt keine Originalvollmacht bei, können Sie die Kündigung unter Umständen zurückweisen (§ 174 BGB). Das muss unverzüglich geschehen – also innerhalb weniger Tage. Ergibt sich die Vertretungsmacht bereits aus dem Gesetz, etwa beim Geschäftsführer einer GmbH, scheidet eine Zurückweisung aus. Eine wirksame Zurückweisung zwingt den Arbeitgeber, erneut zu kündigen – mit neuen Fristen.


Ihre Möglichkeiten

Kündigungsschutzklage

Mit der Kündigungsschutzklage lassen Sie die Kündigung vom Arbeitsgericht überprüfen – für Hagen ist das Arbeitsgericht Hagen zuständig. Wenige Wochen nach Klageerhebung findet ein Gütetermin statt, in dem sich viele Verfahren durch einen Vergleich erledigen. Wichtig: Nach Ablauf der 3-Wochen-Frist gilt die Kündigung in aller Regel als wirksam.

Abfindung

Einen gesetzlichen Anspruch auf eine Abfindung gibt es nur in Ausnahmefällen, etwa bei einem Angebot nach § 1a KSchG oder aus einem Sozialplan. In der Praxis wird eine Abfindung aber häufig ausgehandelt – vor allem, wenn die Kündigung angreifbar ist. Als grobe Orientierung gilt oft ein halbes Bruttomonatsgehalt pro Beschäftigungsjahr; im Einzelfall kann sie deutlich darüber oder darunter liegen.

Weiterbeschäftigung

Ist die Kündigung unwirksam, besteht Ihr Arbeitsverhältnis fort – einschließlich Ihres Anspruchs auf Vergütung.


Weitere Fristen, die Sie kennen sollten

Ausschlussfristen: Arbeits- und Tarifverträge enthalten oft Verfallklauseln. Ansprüche – etwa auf Lohn, Überstunden oder Urlaubsabgeltung – müssen dann innerhalb kurzer Zeit, häufig drei Monate, schriftlich geltend gemacht und nach Ablehnung gegebenenfalls eingeklagt werden. Danach sind sie verloren.

Fristlose Kündigung: Auch gegen eine außerordentliche Kündigung gilt die 3-Wochen-Frist. Mehr dazu in unserem Beitrag Was sind meine Rechte bei einer fristlosen Kündigung?


Was kostet das?

  • Gebühren nach dem RVG: Grundlage ist bei einer Kündigungsschutzklage in der Regel ein Vierteljahresgehalt als Gegenstandswert (§ 42 Abs. 2 GKG).

  • Erste Instanz: Jede Seite trägt ihre eigenen Anwaltskosten selbst – unabhängig davon, wer gewinnt (§ 12a ArbGG). Das Kostenrisiko ist damit gut planbar.

  • Rechtsschutzversicherung: Arbeitsrechtsschutz übernimmt die Kosten meist. Wir stellen die Deckungsanfrage für Sie.

  • Beratungshilfe und Prozesskostenhilfe: kommen bei geringem Einkommen in Betracht.

Im Erstgespräch nennen wir Ihnen die voraussichtlichen Kosten, bevor wir tätig werden.


Häufige Fragen zur Kündigung

Wie lange habe ich Zeit, gegen eine Kündigung vorzugehen?

Drei Wochen ab Zugang der schriftlichen Kündigung (§ 4 KSchG). Danach gilt die Kündigung in der Regel als wirksam.

Habe ich automatisch Anspruch auf eine Abfindung?

Nein. Ein Anspruch besteht nur in besonderen Fällen. Häufig wird eine Abfindung aber im Kündigungsschutzverfahren ausgehandelt.

Muss ich den Empfang der Kündigung bestätigen?

Nein. Sie sollten die Annahme nicht verweigern, müssen aber nichts unterschreiben.

Bekomme ich eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld?

Bei einer Kündigung durch den Arbeitgeber grundsätzlich nicht. Risiken bestehen vor allem bei Eigenkündigung, Aufhebungsvertrag oder einer verspäteten Arbeitsuchendmeldung.

Kann ich auch in der Probezeit gekündigt werden?

Ja, mit einer Frist von zwei Wochen und in den ersten sechs Monaten ohne Kündigungsschutz nach dem KSchG. Formfehler und Sonderkündigungsschutz gelten trotzdem.

Was kostet eine Kündigungsschutzklage?

Das hängt vom Gehalt ab. In der ersten Instanz trägt jede Partei ihre Anwaltskosten selbst; eine Rechtsschutzversicherung übernimmt sie meist.


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Hinweis: Diese Seite dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Beratung im Einzelfall. Vor jeder Mandatsübernahme prüfen wir mögliche Interessenkonflikte.

Image by bruce mars

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