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Widerrufsjoker feiert Comeback: Sensationsurteil durch EuGH - Fast jeder Kreditvertrag widerrufbar!

Aktualisiert: 6. Apr. 2020

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat mal wieder für Aufsehen gesorgt. Immobilienbesitzer daher aufgepasst! Immobiliendarlehensverträge ab 11.06.2010 könnten widerrufbar sein.


In Zeiten der Corona-Krise ist beinahe das vermutlich bahnbrechende Urteil des EuGH untergegangen. In den letzten Jahren musste man im Widerrufsrecht immer mehr feststellen, dass sich die Rechtsprechung doch eher bankenfreundlich entwickelt hatte. Auch der Gesetzgeber schlug mit seinem am 21.06.2016 beschlossenen "Gesetz zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie in die gleiche Kerbe. Ziel war es natürlich, den sog. Widerrufsjoker endgültig zu kassieren. Dies ist auch größtenteils tatsächlich gelungen.


Bis jetzt!


Mit seinem Urteil vom 26.03.2020 hat der EuGH dem Widerrufsjoker quasi wieder neues Leben eingehaucht.


1.) Was war passiert?


Der EuGH hatte eine Vorfrage des Landgerichts Saarbrücken zu einem Rechtsstreit zwischen einem Verbraucher, der einen Verbraucherdarlehensvertrag zu einer Immobilienfinanzierung widerrufen hatte, und einer Kreissparkasse zu klären. Es ging um einen Immobiliendarlehensvertrag aus dem Jahre 2012. Der Widerruf erfolgte allerdings erst im Jahr 2016.


Es ging um folgende Formulierung der Widerrufsbelehrung:


„Widerrufsrecht
Der Darlehnsnehmer kann seine Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen in Textform (z. B. Brief, Fax, E‑Mail) widerrufen. Die Frist beginnt nach Abschluss des Vertrags, aber erst, nachdem der Darlehnsnehmer alle Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB (z. B. Angaben zur Art des Darlehens, Angaben zum Nettodarlehensbetrag, Angabe zur Vertragslaufzeit) erhalten hat. …“

2.) Wie wurde entschieden?


Der EuGH entschied diese Vorfrage zu Gunsten des Verbrauchers. Damit wurde die Entwicklung der letzten Jahre, die zu Gunsten der Kreditbanken ausfiel, völlig auf den Kopf gestellt. Ausschlaggebend war die EU-Kreditrichtlinie 2008/48, nach der Kunden in "klarer, prägnanter Form" zu informieren sind. Dies sah das Gericht bei der vorbenannten Formulierung als nicht erfüllt. Die Widerrufsbelehrung sei unzulässig, der Widerruf wirksam.


Der EuGH monierte bei seiner Entscheidung den sog. Kaskadenverweis. Danach wertete das Gericht es als unzulässig, wenn wegen maßgeblicher Pflichtangaben auf eine nationale Vorschrift verwiesen wird, die selbst auf weitere Rechtsvorschriften verweist. Der EuGH sieht bereits das gesetzliche Muster für alle Widerrufs­informationen ab dem 11.06.2010 als ungeeignet an. In der Sache geht es um die Verweisung von § 492 Abs. 2 BGB auf Art. 247 §§ 6 bis 13 EGBGB, worin wiederum auf weitere Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) verwiesen werde.


3.) Wer ist davon betroffen?


Da sich diese Formulierung in nahezu sämtlichen Verbraucherdarlehensverträgen ab dem 11.06.2010 findet und auch neben Immobilardarlehensverträgen insbesondere auch Autokredite betroffen sein dürften, kann davon ausgegangen werden, dass Millionen Verbraucher ihre Kredite widerrufen können. Diese Verträge sind auch von der damals verabschiedeten Ausschlussfrist ausgenommen.


Insbesondere folgende Banken dürften betroffen sein:


  • ING

  • Sparkassen

  • Volksbanken

  • Deutsche Bank

  • DSL-Bank


Die Aufzählung ist nicht abschließend.


4.) Für wen lohnt sich ein Widerruf?


Vergleicht man den damaligen marktüblichen Zinssatz im Jahre 2012 von 3,6 % für Baukredite und dem heute durchaus machbaren Zinssatz von knapp 1 %, so wird bereits deutlich, dass je nach Vertragsdauer eine "Umfinanzierung" enorm attraktiv sein kann. Durch einen wirksamen Widerruf würde man auf diesem Wege insbesondere die Zahlung einer teuren Vorfälligkeitsentschädigung umgehen.


Vorteile, die sich aus dem Widerruf ergeben:


  • vorzeitige Umschuldung von einem hohen Zinssatz (oft 3 – 4 %) auf Darlehen zu marktüblichen (aktuellen) Konditionen (derzeit =<1 %) ohne Vorfälligkeitsentschädigung

  • Wegfall einer Nichtabnahmeentschädigung, wenn Darlehen oder Forward-Darlehen nicht abgenommen werden


5.) Was sollten Kunden jetzt tun?


Kunden sollten kurzfristig ihren Immobilienkreditvertrag auf die Formulierung hin prüfen lassen. Wir bieten hierfür eine kostenlose Erstberatung an!


Im Rahmen der Erstberatung erhalten Sie nicht nur eine juristische Einschätzung, sondern auch eine Einschätzung des Prozessrisikos. Bereits jetzt raten wir allen Betroffenen, nur mit einer Rechtsschutzversicherung gerichtliche Verfahren zu bestreiten. Auch müssen die eigenen wirtschaftlichen Verhältnisse berücksichtigt werden.


Wie können Sie sich an uns wenden?

Gerne können Sie Ihre Unterlagen uns per E-Mail, Fax oder Post zu kommen lassen. Wir benötigen für eine vorläufige Ersteinschätzung lediglich Ihren Verbraucherdarlehensvertrag nebst Anlagen (vollständig) sowie Ihre Kontaktdaten. Nach erfolgter Prüfung melden wir uns bei Ihnen umgehend.

Die Einschätzung ist kostenlos!

Unsere Kontaktdaten:   Kanzlei Hagen
                       Grabenstraße 28|58095 Hagen
                       Mail: info@ra-elsner.de
                       Fax: 02331 / 37 67 -520



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