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Muss ich meinem Arbeitgeber mitteilen, dass ich an Corona erkrankt bin?


Was droht, wenn ich meine Erkrankung verschweige?

Grundsätzlich gilt, dass eine Infektion mit dem Corona-Virus dem Gesundheitsamt gemeldet werden muss. Diese Pflicht folgt aus dem Infektionsschutzgesetz. Seit Anfang 2020 gilt diese Meldepflicht auch bei Verdacht auf eine Corona-Infektion.


Was bedeutet dies im Verhältnis zum Arbeitgeber?

Teilweise folgt die Antwort dieser Frage aus dem Entgeltfortzahlungsgesetz. Das Entgeltfortzahlungsgesetz regelt unter anderem den Fall, dass der Arbeitnehmer trotz Krankheit weiterhin seinen Lohn erhält. Bei Krankheit treffen daher den Arbeitnehmer 2 Pflichten. Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, die Krankheit anzuzeigen und auch entsprechend nachzuweisen.


Allerdings ist der Arbeitnehmer grundsätzlich nicht verpflichtet, dem Arbeitgeber mitzuteilen, woran er erkrankt ist und wodurch.

Aus dem Arbeitsvertrag folgen jedoch auch für den Arbeitnehmer Schutzpflichten gegenüber dem Arbeitgeber und dessen Arbeitnehmern. Diese Schutzpflicht gilt stets dann, wenn die Gefahr besteht, dass durch die Erkrankung des Arbeitnehmers eine erhöhte Ansteckungsgefahr folgt und aufgrund einer Infektion ein schwerwiegender Verlauf möglich ist. Dies schließt damit Krankheiten aus, wo sich die Ansteckungsgefahr auf das private Umfeld des Arbeitnehmers beschränkt.

Hieraus folgt daher, dass bei Erkrankung mit dem Corona-Virus der Arbeitnehmer verpflichtet ist, den Arbeitgeber hiervon zu unterrichten. Es besteht daher eine Mitteilungspflicht!



Was droht, wenn man trotz Corona-Erkrankung wissentlich zur Arbeit fährt und den Arbeitgeber hiervon nicht unterrichtet?

Da eine Schutzpflicht des Arbeitnehmers besteht kann davon ausgegangen werden, dass bei Verletzung dieser Nebenpflicht eine erhebliche Pflichtverletzung des Arbeitsvertrages besteht. Es droht die Gefahr einer fristlosen Kündigung.

Soweit tatsächlich andere Arbeitskollegen angesteckt werden und feststeht, dass der Arbeitnehmer tatsächlich über seine eigene Coronaerkrankung Kenntnis hatte, so droht neben Schadensersatzansprüchen gegebenenfalls auch die Einleitung von Strafverfahren.


Unser Tipp:


Soweit feststeht, dass Sie mit dem Corona-Virus infiziert sind, sollten Sie stets Ihren Arbeitgeber hiervon unterrichten. Nur dies führt dazu, dass Sie sich später nicht mit unnötigen Problemen beschäftigen müssen.


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