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Kein Urlaubsanspruch bei Kurzarbeit?



Doch, aber bei Kurzarbeit Null erhalten Arbeitnehmer anteilig weniger Urlaub. So hatte es das Landesarbeitsgericht Düsseldorf mit seinem Urteil vom 15.03.2021, Az.: 6 Sa 824/20, entschieden.


Ist das rechtlich zulässig?


Die Antwort dürfte mit einem klaren Ja zu beantworten sein. Es wurde zwar die Revision zugelassen, sodass eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in Erfurt möglich ist, ob hier anders entschieden werden würde, dürfte aber äußerst fraglich sein.


Sachverhalt (verkürzt): Die Klägerin war als Verkaufshilfe mit Backtätigkeiten bei ihrer Arbeitgeberin beschäftigt. Ab dem 01.04.2020 bestand für die Klägerin infolge von COVID19 wiederholt Kurzarbeit Null durchgängig von Juni 2020, Juli 2020 und Oktober 2020. Die Klägerin verlangt mit ihrer Klage nunmehr den vollen Urlaubsanspruch von 14 Tagen, anstelle von nur gewährten 11,5 Arbeitstagen.


Die Arbeitgeberin vertat die Auffassung, dass der Urlaubsanspruch erfüllt sei, da mangels Arbeitspflicht während der Kurzarbeit Null keine (weiteren) Urlaubsansprüche entstehen würden.


Entscheidung: Der Auffassung der Beklagten, also der Arbeitgeberin, ist das Landesarbeitsgericht Düsseldorf in Anlehnung an die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs gefolgt. Bedeutet, dass bei Kurzarbeit Null der europäische Mindesturlaubsanspruch aus Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88/EG nicht entsteht. Da das deutsche Recht hierzu keine günstigere Regelung enthält, verstößt dies nicht gegen geltendes Recht. Da die Arbeitspflicht während dieser Zeit aufgehoben ist, entstünden auch keine Urlaubsansprüche.


Unser Rat: Auch wenn davon auszugehen ist, dass diese Auffassung Bestand haben dürfte, sollten Arbeitnehmer gleichwohl prüfen, ob der jeweilige Urlaubsanspruch auch korrekt ermittelt wurde. Für jeden vollen Monat der Kurzarbeit Null ist der Urlaub um 1/12 zu kürzen.

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