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COVID19 - Umarmung = Bußgeld?


Vor einiger Zeit erschien eine Meldung über die Presseticker, zwei junge Mädchen (13 Jahre) hätten sich umarmt und sollen dafür ein Bußgeld in Höhe von ca. 153,00 € zahlen.


Wie schaut die Rechtslage tatsächlich aus? Ist ein Bußgeld gegen Kinder möglich?


Bußgeld für Kinder? Da das besagte Medium mit 4 Buchstaben (und das Wort reimt sich auf Schild) besonders in der Überschrift das Alter von 13 Jahren hervorgehoben hatte, kann diese Frage mit "Absoluter Käse" beantwortet werden. Bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres sind Kinder nicht strafmündig, § 12 Absatz 1 Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG).


Heißt im Klartext: Bußgeld negativ!


Dies hatte dann die Behörde eingesehen und den Bußgeldbescheid aufgehoben. Die Behörde hatte schlichtweg das Alter übersehen.


Fazit: Schönes mediales Thema, aber eigentlich viel Rauch um nichts!


Aber: Haftung der Eltern?


Dies wäre tatsächlich möglich, da unter Umständen Gesetzesverstöße der Kinder zu einer Haftung der Eltern bei Verletzung der Aufsichtspflicht führen können. Es handelt sich aber dabei nicht um eine automatische unwiderlegbare Haftungsfolge. Wir alle kennen die berühmten Bauschilder "Eltern haften für ihre Kinder". Auch dort folgt nicht automatisch und unwiderlegbar die Haftung der Eltern, wenn die Kinder Schäden verursacht haben. Ist die elterliche Aufsichtspflicht nicht verletzt worden, folgt auch keine Haftung. Auf die Darstellung der rechtlichen Voraussetzungen soll an dieser Stelle verzichtet werden. Offensichtlich war dies aber nicht Gegenstand des behördlichen Wirkens.


Was könnte grundsätzlich bei Umarmung drohen?


Zur Umsetzung des Kontaktverbots erlässt die entsprechende Landesregierung hierzu stets einen Straf- und Bußgeldkatalog.


Da es sich bei einer Umarmung um einen Verstoß gegen das Kontaktverbot und damit um einen Verstoß gegen den Mindestabstand von 1,5m gemäß § 2 Abs. 1a CoronaSchVO handelt, sieht der Bußgeldkatalog in der Fassung vom 12.03.2021 ein Bußgeld i.H.v. 250,00 € vor. Ein Bußgeld kommt allerdings dann nicht in Betracht, wenn der Mindestabstand unterschritten werden darf, Stichwort: Personen aus einem Hausstand.


Die aktuellen Fassungen der Coronaschutzverordnung und der entsprechende Straf- und Bußgeldkatalog werden wir in Kürze in unserem Downloadbereich für euch zur Verfügung stellen.


Unser Rat: Wenn ihr einen Anhörungsbogen oder einen Bußgeldbescheid erhaltet und

ihr den Vorwurf nicht nachvollziehen könnt, so nehmt anwaltliche Hilfe in

Anspruch. Ob ein anwaltliches Einschreiten dann aber auch sinnvoll ist,

muss unbedingt vor dem Hintergrund der Kosten abgewägt werden.

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