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Anspruch auf Impfung bei vereinbartem Impftermin?

Aktualisiert: 28. März 2021


Diese Frage hatte u.a. vor kurzem das Verwaltungsgericht Braunschweig zu entscheiden. Der 76 Jahre alte Antragsteller hatte einen Termin zur Impfung erhalten. Nachdem die Impfungen auf Anordnung des Bundesministeriums für Gesundheit ausgesetzt werden mussten, wurde dieser Termin aufgehoben. Der Antragsteller beantragte darauf hin, dass man ihm den zugesagten Impftermin gewährt. Er erklärte zudem, dass er für alle Folgen selbst haften würde und auch jeden Impfstoff akzeptieren würde.


Demnach hatte das Verwaltungsgericht Braunschweig letztlich darüber zu entscheiden, ob ein Anspruch auf einen bestimmten Impftermin besteht.


Dies hatte das Verwaltungsgericht Braunschweig verneint. Nach den gesetzlichen Regelungen bestehe zwar ein Anspruch auf Schutzimpfung, soweit Impfstoff vorhanden ist, hieraus folge aber nicht, dass auch Anspruch auf Impfung an einem bestimmten Termin besteht.


Die Entscheidung ist aus praktischer Sicht absolut nachvollziehbar, auch wenn das Ergebnis für den Antragsteller sehr, sehr unbefriedigend gewesen sein dürfte. An diesem Beispiel zeigt sich insbesondere, welche schwerwiegenden Fragen die Gerichtsbarkeit derzeit zu klären hat. Letztlich geht es stets um eine Abwägung. Vor diesem Hintergrund bleibt nur zu hoffen, dass der Staat alles Erforderliche und Mögliche veranlasst, damit vergleichbare Fälle in Zukunft verhindert werden können.


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