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Unfallrecht

Alles was Sie wissen müssen

Unser Rat für Sie bei einem unverschuldeten Verkehrsunfall:

1. Sie haben Anspruch auf einen eigenen Rechtsanwalt!

2. Sie haben Anspruch auf einen eigenen Gutachter!

3. Sämtliche Kosten hat die gegnerische Versicherung zu tragen!

4. Nehmen Sie stets anwaltliche Hilfe in Anspruch!

5. Die gegnerische Versicherung ist nicht Ihr Freund!

6. Lassen Sie sich von der gegnerischen Versicherung nicht unter Druck setzen!

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Wir sind bundesweit tätig

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I. Schadensersatz bzgl. Ihres Kfz

(Fiktive Reparaturkosten)

Vorab, der Geschädigte eines Verkehrsunfalles ist entgegen landläufiger Meinung grundsätzlich nicht verpflichtet, sein beschädigtes Fahrzeug reparieren zu lassen.

Der Geschädigte hat also die Möglichkeit, das Fahrzeug reparieren zu lassen und die entsprechende Reparaturrechnung, also die Bruttoreparaturkosten, als Schadensersatz gegenüber der gegnerischen Versicherung geltend zu machen.

Der Geschädigte kann jedoch auch die Nettoreparaturkosten beanspruchen. Für diesen Fall erhält er von der Versicherung die sich z.B. aus dem eingeholten Sachverständigengutachten ergebenden Reparaturkosten ohne Mehrwertsteuer. Dies bezeichnet man als fiktive Abrechnung. Der Geschädigte ist sodann frei in seiner Entscheidung, wie er mit diesem Betrag verfährt.

So weit so gut. Oder leider auch nicht. In der Praxis bringt gerade diese Art der Abrechnung die meisten Probleme mit sich. Beinahe alle Versicherungen versuchen hier, diese Kosten zu kürzen. Teilweise werden erhebliche Kürzungen vorgenommen. Begründet wird dies stets mit einem Verweis auf eine freie Werkstatt. Hintergrund ist, dass ein Geschädigter grundsätzlich Anspruch auf eine markengebundene Fachwerkstatt (z.B. Audi-Werkstatt u.s.w.) hat. Diese Werkstätten sind natürlich deutlich teurer als freie Werkstätten.

 

Vor diesem Hintergrund haben Versicherungen ein überragendes Interesse daran, die Geschädigten auf freie Werkstätten zu verweisen, um weniger Nettoreparaturkosten zahlen zu müssen. Dies kann selbst bei kleineren Unfällen bereits mehrere 100,00 € ausmachen. Ein solcher Verweis ist jedoch nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig. Ein solcher Verweis ist jedoch bereits dann unzulässig, wenn das Fahrzeug nicht älter als 3 Jahre alt ist oder das Fahrzeug markengebunden scheckheftgepflegt ist, mithin stets in einer Markenfachwerkstatt gewartet und repariert worden ist. Des Weiteren existieren weitere Voraussetzungen, die hier zunächst außen vor bleiben sollen.

Folgende Schadensposten stehen dabei zu meist im Streit:

  • Stundenverrechnungssätze

  • Verbringungskosten

  • UPE-Aufschläge

  • Technisch-begründete Kürzungen

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Totalschadenabrechnung

Bei der Totalschadensabrechnung sind drei Konstellationen zu unterscheiden:

  • Echter Totalschaden

  • Technischer Totalschaden

  • Wirtschaftlicher Totalschaden

In aller Kürze wird zunächst auf die beiden ersten Konstellationen eingegangen. Ein echter Totalschaden liegt vor, wenn die Reparaturkosten über dem Wiederbeschaffungswert des beschädigten Fahrzeugs liegen. Der Wiederbeschaffungswert stellt den Wert dar, den der Geschädigte aufbringen müsste, um ein gleichwertiges Fahrzeug – vor dem Unfall – zu erhalten.

Von einem technischen Totalschaden wird gesprochen, wenn eine Reparatur aus technischer Sicht nicht möglich ist.

Ein wirtschaftlicher Totalschaden liegt hingegen vor, wenn die Reparaturkosten höher sind, als die Differenz zwischen Wiederbeschaffungswert und Restwert des beschädigten Fahrzeugs. Der Restwert dokumentiert den Wert, den das beschädigte Fahrzeug nach einem Verkehrsunfall noch hat.

Was bedeutet dies nun für den Geschädigten?

Bei einem technischen und wirtschaftlichen Totalschaden ist der Geschädigte grundsätzlich darauf beschränkt, dass er den Wiederbeschaffungsaufwand, also die Differenz zwischen Wiederbeschaffungswert und Restwert, von der gegnerischen Haftpflichtversicherung erhält. Im Unterschied zum technischen Totalschaden ist jedoch bei einem wirtschaftlichen Totalschaden eine Reparatur möglich.

Für diesen Fall hat der Gesetzgeber eine Ausnahme normiert. Die sogenannte 130 %- Regel.

Wie bereits geschildert, muss die gegnerische Versicherung bei Vorliegen eines Totalschadens eine Reparatur nicht zahlen. Durch die 130% -Regel wird dieser Grundsatz durchbrochen. Soweit die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert maximal um 30 % übersteigen, kann der Geschädigte sein Fahrzeug reparieren lassen. Dies allerdings nur unter bestimmten Voraussetzungen:

  1. Die Reparatur muss gemäß dem Sachverständigengutachten durchgeführt werden

  2. Das Fahrzeug muss mindestens 6 weitere Monate genutzt werden

Wertminderung

Die Wertminderung soll den Schaden ausgleichen, der verbleibt, auch wenn das Fahrzeug repariert worden ist. Hintergrund ist hier, dass das Fahrzeug auch nach erfolgter Reparatur ein Unfallfahrzeug bleibt. Will nun der Geschädigte sein Fahrzeug verkaufen, wird ein möglicher Käufer nicht gewillt sein wird, den gleichen Kaufpreis zu bezahlen, den er für ein unfallfreies Fahrzeug bezahlen würde. Dieser Makel soll durch die Zahlung einer Wertminderung ausgeglichen werden. Zur Höhe der Wertminderung existieren einige Berechnungsmethoden. Letztlich sollte man dies einem Sachverständigen überlassen und sich hieran orientieren.

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Mietwagenkosten / Nutzungsausfall

Nach einem Verkehrsunfall stehen viele Geschädigte vor der Frage, ob sie sich einen Mietwagen nehmen sollen. Teilweise herrscht hier noch die Fehlvorstellung, dass man sich nun einen exklusives Fahrzeug „gönnen“ kann. Kaum ein Thema verursacht so viele Probleme.

Letztlich hat der Geschädigte die Wahl zwischen einem Mietwagen und die Geltendmachung von Nutzungsausfall. Beides soll den Zeitraum kompensieren, in dem dem Geschädigten sein Fahrzeug nicht zur Verfügung steht. Also zu meist im Falle der Reparatur. Damit sind jedoch nicht alle Unsicherheiten beseitigt. Entscheidet sich der Geschädigte für einen Mietwagen, so begründet dies eine eigene Verpflichtung gegenüber dem Mietwagenunternehmen. Die entsprechenden Mietwagenkosten soll dann die gegnerische Versicherung im Rahmen des Schadensersatzes ausgleichen. Dies stellt jedoch leider allzu oft nur eine Wunschvorstellung des Geschädigten dar. Es wird auch von den Mietwagenunternehmen gerne übersehen, dass die gegnerische Versicherung nur die Mietwagenkosten übernehmen muss, die erforderlich sind. Hier ist der Geschädigte auch gehalten, seiner eigenen Schadensminderungspflicht nachzukommen.

Eine grundsätzliche, abschließende Antwort auf die Frage, wie lange man einen Mietwagen in Anspruch nehmen kann und wie hoch diese Kosten sein dürfen, ist kaum möglich. Es ist immer der Einzelfall entscheidend. Dies sollte jedem Geschädigten vor Anmietung eines Fahrzeuges bewusst sein.

Einzelne Punkte sollten bei der Entscheidung jedoch berücksichtigt werden:

  • Kein Mietwagen, wenn nur geringer Fahrbedarf (Fahrleistung < ca. 20 km täglich, außer berufliche Notwendigkeit)

  • Gleichwertigkeit des Fahrzeugs (z.B. Vollkaskoschutz nur wenn auch beschädigtes Kfz vollkaskoversichert war)

  • ggf. Anrechnung von Eigenersparnis, da beschädigtes Fahrzeug nicht genutzt wird

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Mit der Anmietung eines Ersatzwagens geht der Geschädigte daher meist auch immer das Risiko ein, dass er auf einen Teil seiner Mietwagenkosten sitzen bleibt, da das Mietwagenunternehmen von ihm sodann den Betrag fordert, den die gegnerische Versicherung nicht ausgeglichen hat. Der Geschädigte ist dann oft dazu gezwungen, diesen Teil auszugleichen und wegen des Differenzbetrages ein Klageverfahren gegen die Versicherung zu führen. Die Erfolgsaussichten sind jedoch stets unklar. Es soll aber darauf hingewiesen werden, dass hier auch Aufklärungspflichten seitens des Mietwagenunternehmens bestehen.

Die Alternative hierzu ist die Geltendmachung von Nutzungsersatz. Hier erhält der Geschädigte für den Zeitraum, in dem ihm sein Fahrzeug nicht zur Verfügung steht, eine Entschädigung in Geld. Die Höhe ist von der Fahrzeugklasse und der Dauer abhängig. Vorteil dieser Alternative ist, dass der Geschädigte keine Verpflichtung eingeht.

Sonstige Ansprüche

Hierunter fallen Pauschalen für Unkosten, Abschleppkosten, Kosten für die An- Abmeldung eines Ersatzfahrzeugs im Falle eines Totalschadens u.s.w. . Letztlich soll der Geschädigte so gestelllt werden, als wäre der Unfall nicht geschehen. Das bedeutet also, dass alle Kosten, die dem Geschädigten aufgrund eines Verkehrsunfalles entstehen, zu erstatten sind. ​

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II. Schadensersatz bzgl. Ihrer Person

Schmerzensgeld

Das Schmerzensgeld ist ein Anspruch auf Schadensersatz als Ausgleich für immaterielle Schäden, d. h. Schäden nicht vermögensrechtlicher Art. Übersetzt bedeutet dies, wer verletzt wird, soll auch eine angemessene Entschädigung in Geld erhalten. Soweit die Theorie. In der täglichen Regulierungspraxis ist jedoch festzustellen, dass obwohl die Frage geklärt ist, wer Schuld an dem Verkehrsunfall hatte, dies nicht bedeutet, dass die gegnerische Haftpflichtversicherung auch ohne Gegenwehr Zahlungen leistet. Insbesondere bei Auffahrunfällen mit einer Halswirbelverstauchung (sog. HWS-Distorsion) stellt man fest, dass gerne der Einwand vorgebracht wird, dass es sich aufgrund einer angeblich geringen Aufprallgeschwindigkeit nur um einen Bagatellfall handelt und eine Regulierung daher „leider“ abgelehnt werden muss.

 

Ein solcher Einwand erfolgt meist pauschal und ohne jeden Bezug zum konkreten Einzelfall. Wieder einmal ein Beispiel einer unzulässigen (Nicht-) Regulierungspraxis der Haftpflichtversicherungen. Soweit die Haftung dem Grunde nach bejaht wurde, stellt sich sodann die Frage nach der Höhe des Schmerzensgeldes. Die Höhe des Schmerzensgeldes richtet sich nach der Art, Ausmaß und Dauer der Verletzung. Hierbei spielt u.a. es auch eine Rolle, ob und wie lange z.B. der Geschädigte krankgeschrieben wurde. Orientieren kann man sich sodann an den einschlägigen Schmerzensgeldtabellen, die jedoch nur Anhaltspunkte liefern. Entscheidend ist stets der Einzelfall.

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Vermehrte Bedürfnisse

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Die Erstattung von vermehrten Bedürfnissen richtet sich nach § 843 Abs. 1 BGB.

Der Ausgleich dieses sog. Mehrbedarfsschadens beinhaltet zunächst sämtliche Kostenpositionen, die nicht mehr unmittelbar dem Heilungsprozess zuzurechnen sind. Sinn und Zweck dieser Ausgleichsregelung ist, alle dauernden und regelmäßigen Nachteile auszugleichen, die dem Geschädigten aufgrund dauernder Beeinträchtigung seines körperlichen Wohlbefindens entstehen. Einfach ausgedrückt bedeutet dies, dass der Geschädigte alle Mehrausgaben erstattet bekommen soll, die ihm ohne des Unfallereignisses nicht entstanden wären. Soweit der Geschädigte Waren oder Dienstleistungen bezahlen muss, die unabhängig davon entstanden wären, spricht man von sog. Sowieso-Kosten. Diese Kosten sind nicht erstattungsfähig.

1. Berechnungsmöglichkeiten

Konkrete Abrechnung

Im Rahmen der konkreten Abrechnung sind alle Kosten zu erstatten, die tatsächlich angefallen sind. Hierunter fallen u.a. Aufwendungen für Hilfsmittel und Pflegekosten. Auch sind solche Kosten umfasst, die dadurch entstehen, dass der Geschädigte aufgrund von nunmehr geänderten Lebensumständen seinen Lebensraum umgestalten muss. So zum Beispiel bei einem behindertengerechten Umbau der Wohnung, des Hauses oder auch des Pkw.

Insbesondere sind solche Kosten zu berücksichtigen, die vom Sozialversicherungsträger nicht getragen werden. Gemäß § 139 SGB V sind vom Sozialversicherungsträger alle die sich aus dem Heil- und Hilfsmittelverzeichnis ersichtlichen Heil- und Hilfsmittel zu bewilligen. Alle nicht bewilligten Heil- und Hilfsmittel, die der Geschädigte somit selbst zahlen muss, stellen somit einen schaden dar, der vom Schädiger zu erstatten ist.

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2. Wie Sie am besten vorgehen

  • Quittungen und Belege sammeln

  • Zeugen notieren für erbrachte Hilfeleistungen

  • Quasi-Tagebuch für sämtliche Ereignisse

Vorbenanntes stellen Anregungen dar und sollen keinesfalls als abschließend verstanden werden.

Sonstige Ansprüche

Unter den sonstigen Ansprüchen fallen nach dem Gedanken der Naturalrestitution sämtliche weitere Kosten, die aufgrund des Schadenereignisses entstanden sind. Letztlich soll der Geschädigte so gestellt werden, als wenn das Schadenereignis nie eingetreten wäre. Hierunter fallen insbesondere:

Fiktive Abrechnung

Der Haushaltsführungsschaden soll den Schaden ausgleichen, den die verletzte Person dadurch erleidet, dass sie ihren Haushalt aufgrund der Verletzung nicht mehr führen kann. Denklogisch setzt dies voraus, dass die verletzte Person zuvor den Haushalt mindestens teilweise geführt hat. Zur Haushaltsführung zählen Tätigkeiten wie Planung und Organisation des Haushaltes, Einkaufen von Lebensmitteln, Zubereiten von Mahlzeiten, Säubern der Wohnung, Instandhaltung von Wäsche und Kleidung, Betreuung von Familienmitgliedern, Gartenarbeit sowie Reparaturarbeiten. Bei der Geltendmachung von einem Haushaltsführungsschadens kommt es nicht darauf an, ob tatsächlich eine Haushaltshilfe eingestellt wird. Soweit eine Haushaltshilfe eingestellt wird, können diese Kosten konkret verlangt werden. Soweit die verletzte Person z.B. Hilfe durch Freunde und Familie erhält, kann hier der fiktive Haushaltsführungsschaden geltend gemacht werden. Zur Ermittlung der erforderlichen Stundenanzahl existieren einige Tabellenwerke, die hier zunächst nicht näher erläutert werden sollen. Grundsätzlich muss nach der Art des Personenhaushaltes unterschieden werden. Ein Familienhaushalt mit Kindern erfordert selbstverständlich einen größeren Haushalt als ein Single-Haushalt, sodass sich dies auch in der Höhe des Haushaltsführungsschadens unmittelbar niederschlägt. Bei der Höhe des zugrunde zu legenden Stundenlohnes ist die Rechtsprechung nicht einheitlich. Zumindest nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist es nicht zu beanstanden, wenn auf BAT X (heute ÖDienstTV) Bezug genommen wird, wonach ein Stundenlohn von 9,61 Euro gilt. Dies bedeutet jedoch entgegen der Auffassung der Versicherungen keine Obergrenze.

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1. Verdienstausfall / entgangener Gewinn

Verdienstausfall des Arbeitnehmers

Hier muss beachtet werden, dass ein geschädigter Arbeitnehmer für den Zeitraum der ersten 6 Wochen, in denen er aufgrund der Verletzung nicht arbeiten kann, gemäß § 3 des Entgeltfortzahlungsgesetzes einen Anspruch auf Lohnfortzahlung gegenüber seinem Arbeitgeber hat. Insoweit entsteht ihm für diesen Zeitraum kein Schaden, der als Verdienstausfall geltend gemacht werden kann.

Nach Beendigung dieses Zeitraumes geht es darum, die Höhe des Verdienstausfalls zu bestimmen. Letztlich muss vorausschauend beurteilt werden, welches Gehalt der Arbeitnehmer ohne das Schadenereignis hätte erzielen können. Es geht also um eine Gegenüberstellung der bisherigen Einnahmen und der voraussichtlichen Einnahmen.

Verdienstausfall des Arbeitgebers

Neben dem Arbeitnehmer kann auch dessen Arbeitgeber ebenfalls Geschädigter aufgrund eines Schadenereignisses sein. Dies folgt daraus, dass der Arbeitgeber zur Entgeltfortzahlung verpflichtet ist. Diese Verpflichtung stellt einen zu ersetzenden Schaden dar.

Verdienstausfall des Selbstständigen

Für einen vermeintlichen Verdienstausfall eines Selbständigen gelten vom Grundsatz her die Ausführungen zum Verdienstausfall eines Arbeitnehmers. Auch hier geht es um eine Gegenüberstellung der bisherigen und voraussichtlichen Einnahmen. Allerdings besteht bei dieser Prognose die Schwierigkeit, die zukünftige Entwicklung des Unternehmens abzuschätzen. Es ist daher meist unumgänglich, dass eine intensive Zusammenarbeit zwischen Anwalt und Steuerberater erfolgt. Gleichwohl ist es ohne die Heranziehung eines Sachverständigen kaum möglich, belastbare Ergebnisse zu erzielen. Insbesondere gilt dies im Rahmen eines Klageverfahrens.

2. Weitere sonstige Ansprüche

  • Kinderbetreuungskosten o.ä.

  • Beerdigungskosten

  • Entgangener Unterhalt

  • Entgangene Dienstleistungen

  • Kosten für Taxifahrten ins Krankenhaus oder zum Arzt

  • Kosten für Rezepte und Medikamente

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