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Mutterschutz

Mutterschutz umfasst den besonderen Kündigungsschutz, das Beschäftigungsverbot in den Wochen vor und nach der Geburt und die Sicherung des Einkommens während dieser Zeit.

1. Was bedeutet Mutterschutz?

Werdende Mütter benötigen besonderen Schutz. Werdende Mütter und Mütter, die sich in der Stillzeit befinden, sollen durch eine Schwangerschaft keinerlei Nachteile erleiden. Der Kündigungsschutz gilt also während und nach der Schwangerschaft. Dies wird insbesondere durch das Mutterschutzgesetz (MuSchG) gewährleistet. 


Vom Mutterschutz sind insbesondere umfasst: 

  • Beschäftigungsverbote

  • Kündigungsschutz

  • Mutterschutzlohn


2. Wann sollte die Schwangerschaft mitgeteilt werden?

Die Schwangerschaft sollte dem Arbeitgeber schnellstmöglich mitgeteilt werden, damit sich sämtliche Parteien darauf einstellen können. Nur so kann der Arbeitgeber auch seinen Sorgfaltspflichten nachkommen, z.B. durch Umgestaltung des Arbeitsplatzes. Die Mitteilung selbst ist formlos möglich. Es reicht daher aus, wenn dies dem Arbeitgeber bereits mündlich mitgeteilt wurde. 


Das Mutterschutzgesetz sieht eine solche Mitteilungspflicht auch vor. Allerdings führt eine Verletzung dieser Pflicht nicht zu unmittelbaren Nachteilen für die werdende Mutter. Anders nur unter Umständen im Falle von Beschäftigungsverboten. 


Wird die Schwangerschaft dem Arbeitgeber aber nicht mitgeteilt, so kann dieser sich auch nicht auf die besondere Situation einstellen. Ohne Kenntnis kann von ihm auch kein Tätigwerden verlangt werden. Der Mutterschutz wirkt zwar grundsätzlich unabhängig von der Kenntnis des Arbeitgebers, aber Verstöße gegen das Mutterschutzgesetz können nur dann bestraft werden, wenn der Verpflichtete überhaupt Kenntnis davon haben konnte. 


Gleichzeit ist der  voraussichtliche Tag der Entbindung mitzuteilen. Diesen errechneten Termin benötigt der Arbeitgeber, um die Fristen für den Mutterschutz berechnen zu können.



3. Wie lange ist man im Mutterschutz?

Hierunter versteht die meisten zunächst die Frage, wie lange man als werdende Mutter arbeiten muss. Die Dauer dieses Mutterschutzes hängt zunächst davon ab, wann dieser beginnt. Unabhängig von der Tätigkeit beginnt grundsätzlich die Mutterschutzfrist 6 Wochen vor dem voraussichtlichen Geburtstermin und endet 8 Wochen nach der Geburt. In diesem Zeitraum ist jegliche Tätigkeit untersagt. 


Der Mutterschutz kann jedoch bei Vorliegen eines Beschäftigungsverbotes auch deutlich früher beginnen. Der Mutterschutz kann auch später enden, so im Falle von Mehrlingsgeburten (Zwillinge, Drillinge u.s.w.). 


Hiervon zu unterscheiden ist der Kündigungsschutz, der ebenfalls einen Kern des Mutterschutz es darstellt.


4. Was ist ein Beschäftigungsverbot?

Ein Beschäftigungsverbot folgt immer dann, wenn die bisherige Tätigkeit aufgrund gesundheitlicher Gefahren nicht mehr ausgeübt werden darf. Hierbei sind folgende Beschäftigungsverbote zu unterscheiden: Betriebliches BeschäftigungsverbotÄrztliches BeschäftigungsverbotBeschäftigungsverbot wegen Mutterschutzfrist


a) Betriebliches Beschäftigungsverbot 

Der Arbeitgeber hat zunächst dafür Sorge zu tragen, dass keine Gefährdung besteht. In diesem Falle muss er den Arbeitsplatz z. B. umgestalten oder versuchen, die Arbeitnehmerin zu versetzen. Ist dies ebenfalls nicht möglich, muss der Arbeitgeber ein Beschäftigungsverbot aussprechen. Dies stellt ein betriebliches Beschäftigungsverbot dar. 


b) Ärztliches Beschäftigungsverbot 

Ein Beschäftigungsverbot kann auch aufgrund einer ärztlichen Anordnung folgen. Man spricht dabei von einem individuellen Beschäftigungsverbot. Ergibt die medizinische Untersuchung, dass die werdende Mutter oder das Kind bei Fortführen der zulässigen Tätigkeit gefährdet sind, so spricht der Arzt ein Beschäftigungsverbot aus. Hierüber wird ein Attest ausgestellt, welches unverzüglich dem Arbeitgeber zu übermitteln ist. Dieses Verbot ist zwingend. 


c) Beschäftigungsverbot wegen Mutterschutzfrist 

Daneben sieht das Gesetz auch ein von der Tätigkeit unabhängiges Beschäftigungsverbot für den Zeitraum ab sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt  vor.


5. Welche Beschränkungen können bestehen?

Der Arbeitgeber hat darauf zu achten, dass die werdende Mutter keine Tätigkeiten ausführt, die sie oder ihr Kind gefährden könnten. Das Wohl der Mutter und des Kindes stehen im absoluten Vordergrund. So können z.B. Tätigkeiten mit gesundheitsgefährdenden Stoffen oder Chemikalien untersagt sein. Das bekannteste Beispiel ist das Verbot von regelmäßigen Heben von mehr als 5 kg.​


Ab dem dritten Schwangerschaftsmonat ist auch das Arbeiten in Beförderungsmitteln nicht erlaubt.


6. Was bedeutet Kündigungsschutz?

Kündigungsschutz nach dem Mutterschutzgesetz bedeutet, dass keine werdende Mutter oder stillende Mutter wegen Schwangerschaft gekündigt werden darf. Dies gilt vom Beginn der Schwangerschaft bis zum Ende der Schutzfrist nach der Entbindung, umfasst allerdings mindestens den Zeitraum 4 Monate nach der Entbindung. Bei genommener Elternzeit verlängert sich der Zeitraum. 


Tipp:

Kündigungsschutz gilt ab Kenntnis des Arbeitgebers von der Schwangerschaft. Kündigt dieser in Unkenntnis, kann die Mitteilung innerhalb von 2 Wochen erfolgen, damit die Kündigung unwirksam wird.


7. Wer zahlt während des Mutterschutzes?

Wie bereits ausgeführt, soll eine Schwangerschaft nicht zu unmittelbaren Nachteilen führen. Hierzu zählt natürlich insbesondere, dass finanzielle Nachteile vermieden werden müssen. Das deutsche Recht sieht daher sog. Mutterschaftsleistungen vor, um diese Nachteile weitestgehend auszugleichen. 


Hierzu gehören insbesondere: 


  • Mutterschutzlohn

  • Mutterschaftsgeld

  • Arbeitgeber-Zuschuss zum Mutterschaftsgeld 


a) Mutterschutzlohn 

Mutterschutzlohn wird für den Zeitraum gezahlt, indem ein Beschäftigungsverbot besteht. Es handelt sich dabei um eine Ersatzleistung für den ausgefallenen Lohn. Ähnlich wie bei der Lohnfortzahlung wird dieser vom Arbeitgeber gezahlt. Es bestehen für diesen ebenfalls  Erstattungsmöglichkeiten. Die Höhe des Mutterschutzlohnes richtet sich grundsätzlich nach dem Durchschnittsbruttolohn der letzten 3 Monate vor dem Beginn der Schwangerschaft, soweit der Lohn monatlich gezahlt wurde. Der Mutterschutzlohn ist steuer- und sozialabgabenpflichtig. 


b) Mutterschaftsgeld / Arbeitgeberzuschuss 

Mutterschaftsgeld wird entgegen dem Mutterschutzlohn für die Zeit während der Mutterschutzfristen gezahlt. Die Zahlung erfolgt über die gesetzliche Krankenkasse oder über das Bundesversicherungsamt. Der Zeitraum umfasst grundsätzlich 6 Wochen vor der Geburt und endet 8 Wochen nach der Geburt. 


Die Höhe richtet sich nach dem durchschnittlichen Nettolohn aus den letzten drei Monaten vor Beginn der Mutterschutzfristen. Die Krankenkasse zahlt maximal 13,00 € pro Tag und somit maximal 390,00 €. Soweit die Arbeitnehmerin mehr verdient hat, steht ihr ein Arbeitgeberzuschuss  zu dem Mutterschaftsgeld zu. 


Durch den Arbeitgeberzuschuss wird der Differenzbetrag ausgeglichen.Beispiel: Bei einem durchschnittlichen Nettolohn der letzten 3 Monate vor Beginn der Schutzfristen i.H.v. von 1.500,- € beträgt der kalendertägliche Nettolohn 50,00 €. Die Arbeitnehmerin erhält daher folgende Zahlungen: 



  • Krankenkasse:                    13,00 €

  • Arbeitgeber                        37,00 € 

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Gesamt: 50,00 €





Image by bruce mars

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