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Kündigung

Eine schnelle Reaktion auf die Kündigung kann Ihnen Geld und Ärger ersparen.

1. Was ist eine Kündigung?

Einfach erklärt ist die Kündigung das härteste Instrument des Arbeitgebers, mit dem der Arbeitgeber seine Unzufriedenheit ausdrücken kann, mithin ist sie aus seiner Sicht eine endgültige Entscheidung. Juristisch formuliert ist die Kündigung eine einseitige Erklärung des Arbeitgebers oder des Arbeitnehmers, mit der das bestehende Arbeitsverhältnis beendet werden soll. 


Da der Arbeitsplatz ähnlich wie die Wohnung eine Lebensgrundlage darstellen, gibt es je nach Einzelfall viele gesetzliche Vorschriften, die den Arbeitnehmer – soweit diese Gesetze dann auch greifen – schützen sollen. Insbesondere ergeben sich solche Schutzvorschriften aus dem Kündigungsschutzgesetz und dem Mutterschutzgesetz. 


Der Arbeitgeber ist daher gut beraten, vor dem Aussprechen einer Kündigung genau zu prüfen, ob diese auch berechtigt ist. Andernfalls droht ihm ein zumeist kostspieliger Kündigungsschutzprozess. 


Der Arbeitgeber sollte daher prüfen, ob die inhaltlichen Voraussetzungen für eine Kündigung vorliegen und auch gegebenenfalls bewiesen werden können. Zunächst ist daher streng zwischen einer ordentlichen Kündigung und einer außerordentlichen Kündigung zu unterscheiden. 


Neben den inhaltlichen Voraussetzungen gibt es für die Kündigung auch strenge formelle Voraussetzungen. Dabei geht nicht um das ob, sondern wie eine Kündigung zu erklären ist. 


Da die meisten Probleme sich bei Kündigungen durch den Arbeitgeber stellen, beschränken sich die nachfolgenden Fragen auf dieses Szenario.


2. Welche Form ist bei einer Kündigung einzuhalten?

Die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses muss zwingend schriftlich erfolgen. Einfach ausgedrückt muss die Kündigung handschriftlich unterschrieben werden.



3. Wer kann oder muss die Kündigung unterschreiben?

Dies kann durch den Kündigenden selbst – dem Arbeitgeber  in Person - als auch durch seinen Vertreter erfolgen. 


Zur Vorsicht ist aber immer dann zu raten, wenn nicht der Arbeitgeber selbst, sondern ein Vertreter die Kündigung unterzeichnet. In der Kündigung muss dies sodann deutlich zu erkennen sein. Klassischerweise erfolgt dies durch den Zusatz "i. V." für "in Vertretung".  


Sollte sich die Vertretung nicht unmittelbar aus dem Gesetz ergeben und hieraus folgernd z.B. aus dem Handelsregister, so ist zwingend darauf zu achten, dass der Kündigung eine Originalvollmacht beigefügt ist. 


Bei einer GmbH folgt bereits aus dem Gesetz, dass der Geschäftsführer diese vertritt. Eine Vollmachtvorlage ist daher entbehrlich. In allen anderen Fällen gilt aber, dass der Kündigungsempfänger, hier der Arbeitnehmer, die Kündigung aufgrund des Fehlens einer Originalvollmacht zurückweisen kann. Diese Zurückweisung muss unverzüglich geschehen und bedeutet sodann, dass die Kündigung bereits aus diesem Grunde unwirksam ist. 


Das kann für den Arbeitgeber unangenehme Folgen haben. Der Arbeitgeber müsste nämlich erneut kündigen. Je nach Zugang der neuen Kündigung, die  denklogisch nur später erfolgen kann, gelten gegebenfalls auch neue Fristen. Unter Umständen können im Bereich einer außerordentlichen Kündigung die gesetzlichen Fristen schon aus diesem Grunde nicht mehr gewahrt werden, sodass eine erneute Kündigung bereits unwirksam wäre. 


Wichtig: 

Eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses kann nicht durch Fax oder per E-Mail wirksam erfolgen.


4. Wie sollte die Kündigung zugestellt werden?

Die Kündigung muss nachweisbar zugehen. Dass bedeutet, dass sie so in den Einflussbereich des Arbeitnehmers gelangt ist, dass er unter normalen Verhältnissen von ihr Kenntnis nehmen kann. 


Erst mit dem Zugang der Kündigung werden Fristen in Gang gesetzt oder gewahrt. 


Nicht selten sind Kündigungen angreifbar, da es Arbeitgebern nicht gelingt, den Nachweis darüber zu führen, dass diese tatsächlich zugegangen sind. Aus Sicht der Arbeitgeber kommen u.a. folgende Zustellmöglichkeiten in Betracht: 


  • Übergabe des Kündigungsschreibens gegen eine schriftliche Empfangsquittung  

  • Einwurf des Schreibens in den Hausbriefkasten  

  • Übersendung des Kündigungsschreibens per Einschreiben - grundsätzlich mit Rückschein  

  • Einwurf-Einschreiben


Bei persönlicher Aushändigung eines Kündigungsschreibens an den Arbeitnehmer ist die Kündigung also mit der Übergabe zugegangen, bei Einwurf in den Briefkasten in dem Moment, in dem der Briefkasten üblicherweise geleert wird. Man sollte daher als Arbeitgeber darauf achten, dass eine Kündigung nicht am späten Abend erst in den Briefkasten eingeworfen wird, da es nicht üblich ist, dass zu solchen Zeiten die Briefkästen geleert werden. Somit besteht das Risiko, dass grundsätzlich der Zugang zwar bewiesen werden kann, allerdings der Zeitpunkt des Zugangs erst für den darauffolgenden Tag anzunehmen ist.  


Tipp: 

Die Übergabe gegen eine schriftliche Empfangsquittung durch den Arbeitnehmer stellt die sicherste Zustellart dar. Allerdings dürfte klar sein, dass eine persönliche Übergabe nicht immer die angenehmste Variante darstellt und auch der Arbeitnehmer nicht verpflichtet ist, den Empfang zu quittieren. 


Besondere Vorsicht ist bei der Übersendung per Einschreiben – auch gegen Rücksein – geboten. Für den Fall, dass der Arbeitnehmer nicht vor Ort ist, erfolgt lediglich der Einwurf einer Benachrichtigung in den Hausbriefkasten. Die Kündigung ist damit gerade nicht zugestellt. Es kommt sodann darauf an, wann der Arbeitnehmer das Schreiben bei der Postfiliale abholt. Hieraus folgt bereits, dass diese Zustellmöglichkeit eine gewisse Gefahr in sich birgt.


5. Worauf müssen Arbeitnehmer dringend achten?

Gerade im Arbeitsrecht ist es von ganz erheblicher Bedeutung, nach Erhalt einer Kündigung umgehend zu handeln. Dies hängt damit zusammen, dass im Arbeitsrecht unter Umständen eine Vielzahl von Fristen zu beachten sind. Handelt der Arbeitnehmer erst nach Ablauf dieser Fristen, so ist der Arbeitnehmer mit seinen Einwendungen bereits aufgrund des Fristablaufs ausgeschlossen. Es kommt sodann nicht mehr darauf an, ob z.B. eine Kündigung unwirksam gewesen ist. 


1. Verfallklauseln/ Ausschlussfristen

Fristen können sich zunächst aus tarifvertraglichen und arbeitsvertraglichen Regelungen ergeben. Meist sind diese zweistufig aufgebaut. Innerhalb von 3 Monaten sind z.B. Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis gegenüber dem Arbeitgeber schriftlich anzuzeigen und nach Ablehnung innerhalb von weiteren 3 Monaten gerichtlich geltend zu machen.  


2. Kündigungsschutzfrist, 3-Wochen-Frist 

Die letzte und abschließende Möglichkeit gegen eine Kündigung vorzugehen stellt die Kündigungsschutzklage dar. Es gilt die 3-Wochen-Frist zu beachten. Die Frist beginnt ab Zugang der Kündigung. Nach Ablauf der Frist ist die Kündigung nicht mehr angreifbar. Eine Kündigungsschutzklage wäre dann ohne Aussicht auf Erfolg.



Image by bruce mars

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