Rotlichtverstoß
Alles zu dem Thema Rotlichtverstoß
1. Was ist unter einem Rotlichtverstoß zu verstehen?
Das Überfahren einer roten Ampel stellt einen Verstoß gegen die StVO dar. Je nachdem, ob ein einfacher oder qualifizierter Rotlichtverstoß vorliegt, können die Folgen für den Fahrer erheblich sein. Unter einem einfachen Rotlichtverstoß ist zu verstehen, dass die Ampel nach dem Überfahren der Haltelinie weniger als eine Sekunde bereits auf Rotlicht geschaltet war. Darüber hinaus darf keine Gefährdung der anderen Verkehrsteilnehmer vorliegen, denn soweit weitere Verkehrsteilnehmer gefährdet wurden, wird dieser Verstoß nicht mehr als ein einfacher Rotlichtverstoß gewertet. In der Folge zieht der einfache Rotlichtverstoß ein Bußgeld und eine Punkteeintragung im Fahreignungsregister nach sich. Ein Fahrverbot wird hier nicht verhängt. Dagegen liegt ein qualifizierter Rotlichtverstoß vor, wenn die Haltelinie überfahren wurde, nachdem die Ampel mehr als eine Sekunde auf Rotlicht geschaltet war. Darüber hinaus liegt auch ein qualifizierter Rotlichtverstoß vor, wenn bei einem einfachen Rotlichtverstoß andere Verkehrsteilnehmer gefährdet werden oder es zu Sachbeschädigungen kommt. In der Folge wird ein qualifizierter Rotlichtverstoß mit Punkten im Fahreignungsregister, einem Bußgeld und einem Fahrverbot bestraft.
2. Wie wird ein Rotlichtverstoß gemessen?
Damit ein Rotlichtverstoß festgestellt werden kann, muss die Ampel mit speziellen Vorrichtungen an die Blitzanlage gekoppelt sein. Dies wird in den meisten Fällen mit Induktionsschleifen gelöst. Hierbei handelt es sich um Kabelschleifen, die in die Fahrbahn eingelassen werden. Sofern ein Fahrzeug über diese Schleifen fährt, wird dann die Induktivität der Spule geändert und es erfolgt ein Signal an die Blitzanlage. Bei solchen Anlagen wird die Induktionsschleife erst während der Rotphase aktiviert. Demnach werden bei einem Rotlichtverstoß zwei Messungen durchgeführt. Eine beim Überfahren der Haltelinie und eine beim Überfahren der Induktionsschleifen. Sofern nur ein Haltelinienverstoß vorliegt und die Induktionsschleifen nicht betätigt wurden, so liegt dann nur ein Haltelinienverstoß vor, welcher mit einem Verwarnungsgeld von 10,00 € bestraft wird. Anders ist der Fall zu bewerten, wenn die Induktionsschleifen betätigt werden. Denn erst hierdurch wird der Haltelinienverstoß zum Rotlichtverstoß. Hierbei wird der Autofahrer auch zweimal geblitzt. Dies bedeutet, dass der Autofahrer nicht nur die Haltelinie überquert hat, sondern auch die Kreuzung betreten hat.
3. Rotlichtverstoß bei Radfahrern
Die rote Ampel muss auch von Radfahrern beachtet werden. Viele Menschen benutzen ihr Fahrrad in ihrer Freizeit.Die meisten Fahrradfahrer sind auch im Besitz eines Führerscheins. Dieser kann den Fahrradfahrern bei Verkehrsverstößen auf dem Fahrrad auch entzogen werden. Die Höhe des Bußgeldes richtet sich auch hierbei danach, ob es sich um einen einfachen oder qualifizierten Rotlichtverstoß handelt.
4. Wie sollte man sich bei einem grünen Pfeil an einer roten Ampel verhalten?
Der grüne Pfeil an einer Ampel hat den Zweck der Regulierung des Verkehrs. Dabei soll die Wartezeit der Rechtsabbieger verkürzt werden. Dennoch werden dadurch Fußgänger und Radfahrer besonders gefährdet. Der Fahrzeugführer muss zunächst an der Haltelinie anhalten und sich für 3 Sekunden vergewissern, dass durch sein Rechtsabbiegen keine anderen Verkehrsteilnehmer gefährdet werden. Es gilt demnach an einem grünen Pfeil die Pflicht zum Anhalten. Darüber hinaus besteht keine Pflicht zum Rechtsabbiegen. Sofern es sich um einen grünen Lichtpfeil handelt, darf der Fahrer ohne vorher an der Haltelinie zu halten nach rechts abbiegen.
5. Welche Messfehler können der Behörde unterlaufen?
Ob die Messungen seitens der Verkehrsaufsichtsbehörde fehlerhaft sind, kann nur nach erfolgter Akteneinsicht beurteilt werden. Eine Akteneinsicht kann jedoch nur von einem Rechtsanwalt verlangt werden. Hierbei wird der Rechtsanwalt nachfolgende Punkte in Augenschein nehmen. Es wird überprüft werden, ob das Messgerät entsprechend der Vorgaben des Herstellers aufgestellt und auch bedient wurde. Darüber hinaus muss das Messgerät über einen gültigen Eichschein verfügen. Hierbei müssen die Messgeräte in regelmäßigen Abständen geeicht werden. Eine ungültige Eichung liegt beispielsweise vor, wenn das Gerät aufgrund eines Defekts repariert wurde, aber eine Eichung nach der Reparatur gleichwohl ausgeblieben ist. Des Weiteren kann eine fehlerhafte Messung dadurch begründet werden, dass die Beamten die das Gerät bedienen dafür nicht geeignet waren. An einer solchen Eignung fehlt es, wenn die Beamten keine Schulungsnachweise vorweisen können, aus denen hervorgeht, dass die Beamten über Funktion, Bedienung und Eigenschaften des Messgerätes sorgfältig belehrt wurden. Zudem muss aus den Lichtbildern der Betroffene eindeutig zu erkennen sein. Sofern die Bilder dies nicht zu erkennen geben, liegt ebenfalls eine Fehlmessung vor. Darüber hinaus müssen bei Rotlichtverstößen exakte Messungen durchgeführt werden. Eine Schätzung des Messbeamten ist nicht ausreichend. Eine derartige Schätzung wird auch nicht dadurch wirksam, indem der Beamte die Rotlichtphase mitzählt oder dies mit seiner eigenen Uhr misst. Diese Methoden können jedoch bei einer gezielten Rotlichtüberwachung durchaus als ausreichend erachtet werden. Ferner müssen bei der Beurteilung auch die Gelbphasen berücksichtigt werden. Demnach kommt es nicht nur darauf an wie lange die Ampel rot war, sondern auch wie lange die vorgeschaltete Gelbphase war. Hier gibt es ebenfalls Vorschriften, die eingehalten werden müssen. Darüber hinaus ist zu beachten, dass die Induktionsschleifen 1-2 m hinter der Ampel angebracht sind. Der Autofahrer wird jedoch für den Rotlichtverstoß beim Überfahren der Haltelinie bestraft und nicht für das Überfahren der Induktionsschleifen. Deshalb muss diese Zeit zurückgerechnet werden. Hierbei werden oft falsche Berechnungen durchgeführt, die zur Unwirksamkeit des Bußgeldbescheides führen. Des Weiteren nimmt der Gesetzgeber immer eine abstrakte Gefährlichkeit bei einem qualifizierten Rotlichtverstoß an. Unbeachtet bleibt hierbei jedoch der Einzelfall. Sofern nachgewiesen werden kann, dass eine konkrete Gefährdung fehlte, so ist ein Fahrverbot aufzuheben. Dies kann sich beispielsweise daraus ergeben, dass der Rotlichtverstoß in der Nacht, an einem Sonntag oder Feiertag begangen wurde, sodass es im Einzelfall nicht zur Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer kam und demnach eine konkrete Gefährdung nicht vorlag.