Es ist nicht das, wonach es sich zunächst anhört. Es handelt sich hierbei tatsächlich um einen Straftatbestand aus dem Strafgesetzbuch. Unter der sogenannten „Autobumserei“ werden Verkehrsunfälle erfasst, bei denen der Verkehrsunfall fingiert oder provoziert wird. Hierbei soll der Unfallgegner, falls dieser nicht selbst bei der Straftat mitwirkt, oder/und die dahinterliegende Kfz-Versicherung geschädigt werden. Es geht den Beteiligten darum, die entsprechende Versicherungsleistung zu erhalten. Entweder handeln die Unfallgegner gemeinsam oder es werden ahnungslose Autofahrer in einen solchen Unfall verwickelt.
Welche Anzeichen gibt es für einen solchen Versicherungsbetrug?
Typische Unfallkonstellationen sind hierbei z.B. Auffahrunfälle. Wenn die Täter alleine handeln, so wird hierbei versucht, durch plötzliches Abbremsen einen Unfall zu provozieren. Ebenfalls werden häufig bewusst Vorfahrtsregeln missbraucht, insbesondere bei unübersichtlichen Straßenführungen. Versicherungen achten daher bei Verkehrsunfällen stets darauf, ob z.B. die Beteiligten sich kennen bzw. nicht weit voneinander entfernt wohnen. Auch ist charakteristisch für einen solchen Versicherungsbetrug, dass zumeist das beschädigte Fahrzeug hochwertig ist und das Schädigerfahrzeug zumeist ein Kleinfahrzeug ist. Zumindest liegt stets ein deutlicher Unterschied hinsichtlich der Wiederbeschaffungswerte beider Fahrzeuge vor.
Was für eine Bestrafung droht?
Neben zivilrechtlichen Regressansprüchen der Versicherung drohen den Beteiligten Verurteilungen nach dem Strafgesetzbuch. Je nach Einzelfall können provozierte Unfälle einen gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr darstellen. § 315b Abs. 1 Nr. 2 StGB i.V.m. § 315 Abs. 3 Nr. 1 und 2 StGB sehen hierfür eine Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu 10 Jahren vor. Für diesen Fall würde daher eine Gefängnisstrafe drohen.
Ebenfalls würden die Beteiligten sich eines Betruges i.S.v. § 263 StGB strafbar machen. Das Gesetz sieht bei „normalen“ Fällen bereits eine Freiheitsstrafe von bis zu 5 Jahren oder eine Geldstrafe vor.
Es handelt sich damit um kein Kavaliersdelikt, sondern um eine erhebliche Straftat.
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