In Zeiten der Corona-Krise mangelt es insbesondere an Schutzmasken. Immer mehr Menschen versuchen daher, sich dadurch zu helfen, indem sie Schutzmasken selbst "herstellen". Inwieweit z.B. selbst genähte Schutzmasken tatsächlich Schutz bieten können, bleibt dahingestellt. Mit diesem Beitrag soll keine medizinische Beurteilung erfolgen. Rechtlich gesehen wird es aber insbesondere bei Weitergabe dieser Schutzmasken an Dritte interessant.
Wann droht eine Abmahnung bei Weitergabe an Dritte?
Zunächst muss natürlich berücksichtigt werden, dass auf tatsächliche Rechtsprechung aufgrund der Einmaligkeit dieser Krise nicht 1:1 zurückgegriffen werden kann. Daneben muss zwischen dem nicht-kommerziellen und kommerziellen Bereich unterschieden werden.
Im nicht-kommerziellen Bereich, also z.B. beim Verschenken oder Spenden von Schutzmasken, dürfte eine Abmahnung aber wohl nur dann überhaupt in Betracht kommen, wenn diese Schutzmasken gegenüber dem Rechtsverkehr als Schutz vor Corona bezeichnet werden. Dann könnte eine Abmahnung wegen Verstoßes gegen das Medizinproduktgesetz drohen. Abgestellt werden könnte hier auf die rechtlichen Anforderungen an das erstmalige Inverkehrbringen dieser Produkte.
Ob eine Abmahnung auch berechtigt ist, steht natürlich auf einem anderen Blatt. Aber auch mit solchen Angelegenheiten wird die Gerichtsbarkeit sich wahrscheinlich beschäftigen dürfen oder besser gesagt müssen. Es bleibt daher abzuwarten, ob eine solche Abmahnpraxis, sollte sie tatsächlich in großer Anzahl erfolgen, nicht gerichtlich kassiert wird.
Anders und wahrscheinlich häufiger dürften Abmahnungen im kommerziellen Bereich zu beurteilen sein. Werden beim Verkauf von "Schutzmasken" diese als solche bezeichnet, ohne dass dies erwiesen ist, droht eine Irreführung des Rechtsverkehrs und insbesondere des Wettbewerbs. Dies könnte daher eine unlautere Handlung darstellen und eine Abmahnung rechtfertigen.
Unser Rat:
Es geht letztlich um die Bezeichnung des Produktes. Natürlich darf jeder Masken selbst nähen und auch weitergeben. Es sollte bei Eigenproduktionen aber auf die oben benannten Bezeichnungen einfach verzichtet werden. Auf diesem Wege dürfte die Gefahr einer Abmahnung bereits dem Grunde nach nicht drohen.
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