In einem meiner letzten Blogs ging es um die Ausgangssituation, wie man sich als Arbeitnehmer verhalten sollte, wenn man eine Kündigung "wegen Corona" erhält. Nun hatte das Arbeitsgericht Köln sich mit einem solchen Sachverhalt zu beschäftigen.
Was war geschehen?
Der Kläger war beim Beklagten in dessen Dachdeckerbetrieb beschäftigt. Es handelte sich um einen Kleinbetrieb. Gegenüber dem Kläger wurde sodann durch das zuständige Gesundheitsamt telefonisch häusliche Quarantäne angeordnet, da eine Kontaktperson des Klägers positiv auf Covid-19 getestet wurde. Hierüber informierte der Kläger den Beklagten, der dem Kläger allerdings die Quarantäneanordnung nicht glaubte und vermutete, der Kläger wolle lediglich „Blau machen“. Daher forderte der Beklagte eine schriftliche Bestätigung über die Quarantäne-Anordnung, die der Kläger trotz telefonischer Anforderung beim Gesundheitsamt auch nach mehreren Tagen noch nicht beibringen konnte, woraufhin der Beklagte das Arbeitsverhältnis kündigte.
Hiergeben erhob der Kläger Kündigungsschutzklage.
Wie wurde entschieden?
Das Arbeitsgericht Köln gab dem Kläger Recht und beurteilte die Kündigung als unwirksam. Die Besonderheit in diesem Falle lag darin, dass das Kündigungsschutzgesetz keine Anwendung fand, da es sich bei dem Betrieb des Beklagten um einen Kleinbetrieb (= 10 oder weniger Mitarbeiter) gehandelt hat.
Der Beklagte hätte daher grundsätzlich keinen Kündigungsgrund benennen müssen. Das Arbeitsgericht Köln wertete die Kündigung jedoch als sittenwidrig und treuwidrig. Besonders erschwerend kam wohl dazu, dass der Beklagte den Kläger aufgefordert hatte, entgegen der Quarantäneanordnung beim Betrieb zu erscheinen.
Fazit: Manchmal gilt halt immer noch: "Reden ist Silber, Schweigen ist Gold". Jeder Arbeitgeber sollte daher bei einer Quarantäneanordnung diese erstmal als wahr unterstellen, bevor er zu einer solch harten Maßnahme wie einer Kündigung greift. Der Arbeitnehmer hat indes hier die einzige Möglichkeit genutzt, gegen die Kündigung vorzugehen. Stichwort: Kündigungsschutzklage. Wer also in Quarantäne geschickt wird, muss grundsätzlich keine Kündigung befürchten.
Unser Rat: @Arbeitgeber: Eine Kündigung sollte gut überlegt sein. Andernfalls kann es
teuer werden. Guter Rat muss nicht stets teuer sein.
@Arbeitnehmer: Eine Kündigung sollte nie akzeptiert werden, ohne dass
vorher diese geprüft wurde. Schnelles Handeln ist extrem wichtig,
Stichwort: 3-Wochen-Frist.
Comments