Die Rechtslage ist seit Einführung der Art. 240 ff. EGBGB mittlerweile klar. Bei Reiseveranstaltungen darf der Veranstalter anstelle der Rückerstattung des Reisepreises grundsätzlich einen Gutschein anbieten. Der Verbraucher hat sodann die freie Wahl, ob er diesen annimmt oder die Rückerstattung begehrt. Es besteht daher für den Verbraucher keine Verpflichtung zur Annahme des Reisegutscheins!
Bei anderen Freizeitveranstaltungen wie z.B. Konzerte, Kultur- und Sportveranstaltungen stellt sich nach Art. 240 § 5 EGBGB (derzeit) die Rechtslage genau gegenteilig dar.
Das Amtsgericht Frankfurt hatte nunmehr über einen Rechtsstreit zu entscheiden, indem der Kläger Rückzahlungsansprüche für Eintrittskarten eines Konzerts der Gruppe "Die Fantastischen Vier" geltend gemacht hat, da dieses Konzert aufgrund der Corona-Pandemie" ausgefallen ist.
Nach dem einschlägigen Artikel 240 § 5 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB) ist geregelt, dass, wenn eine Musik-, Kultur-, Sport- oder sonstige Freizeitveranstaltung aufgrund der Corona-Pandemie nicht stattfinden konnte oder kann, der Veranstalter berechtigt ist, dem jeweiligen Karteninhaber einer vor dem 8. März 2020 erworbenen Eintrittskarte anstelle einer des Eintrittspreises einen Gutschein zu übergeben.
Bedeutet: Kein Mitspracherecht des Kunden! Kein Geld, dafür Gutschein!
Das Amtsgericht Frankfurt hält diese Regelung für verfassungswidrig und hat daher den Rechtsstreit ausgesetzt und die Frage der Verfassungswidrigkeit unserem höchsten Gericht, dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt.
Sollte die Frage tatsächlich zu Gunsten der Verbraucher entschieden werden, so bleibt allerdings abzuwarten, ob dies auch eine Welle von Rückforderungen auslösen wird. Im Falle des Rechtsstreits vor dem AG Frankfurt ging es um hochwertige Konzertkarten. Für den Fall kleinerer Beträge ist auch denkbar, dass Verbraucher mit der Gutscheinlösung einverstanden bleiben.
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