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Arbeitsrecht: Bayer AG - 4500 Jobs weg!

Und wieder einmal folgt ein riesiger Stellenabbau bei einem "unserer" Big Player. Ob man sich als Betroffener tatsächlich dagegen wehren kann, ist stets einzelfallabhängig.


Aber wie verhält man sich grundsätzlich bei einer Kündigung?


1.) Tempo ist gefragt

2.) Tempo ist gefragt

3.) Tempo ist gefragt


Die Aufzählung ist kein Tippfehler. Es soll damit nur klar werden, dass gerade im Arbeitsrecht schnelles Handeln unerlässlich ist.


Lässt man sich allzu viel Zeit, so kann im Nachgang die Kündigung wegen formaler Fehler nicht ohne Weiteres zurückgewiesen werden. Soweit man z.B. die Kündigung deswegen zurückweisen möchte, da eine Vollmachtsurkunde (soweit erforderlich) fehlt, muss dies unverzüglich geschehen, also innerhalb weniger Tage.


Auch gilt es, die 3-Wochen-Frist des § 4 Kündigungsschutzgesetzes zu beachten. Läuft diese Frist ab, bestehen keine Verteidigungsmöglichkeiten mehr gegen die Kündigung vorzugehen.


Gerade vor diesem Hintergrund sollte die Kündigung schnellstmöglich durch einen Anwalt geprüft werden. Es sollten auch keine Erklärungen gegenüber dem Arbeitgeber abgegeben werden, ebenso wenig sollte man irgendwelche Schriftstücke unterzeichnen.


Allerdings kann sich natürlich auch im Nachgang herausstellen, dass die ausgesprochene Kündigung tatsächlich rechtswirksam ist. Dies bedeutet allerdings nicht, dass damit die Angelegenheit erledigt sein muss.


Erfahrungsgemäß lässt sich feststellen, dass auch in diesem Falle folgende Punkte klärungsbedürftig sind:

  • Urlaubsansprüche

  • Zeugniserteilung

  • Überstundenvergütung

  • Arbeitspapiere u.s.w.


Sollten Sie eine Kündigung erhalten, so geben wir Ihnen gerne eine kostenlose Ersteinschätzung ab.


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